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kanntmachung gesetzlicher Vorschriften gerichtet sei, nicht nur gänzlich vereitelt, sondern auch an die zur Zunft gehörigen ordentlichen Gesellen träte Verleitung zum Müfsiggange und zu Ausschweifungen heran. Deshalb verordnete das Generaldirektorium, dass überhaupt keinem Feierburschen, der nicht durch beglaubigte Kundschaften oder Atteste nachweisen könne, dafs er in jedem Jahre wenigstens neun Monate in Arbeit gestanden oder doch sein längeres Feiern sich nicht durch seine Schuld zugezogen habe, ein Nachtquartier oder Speise und Trank oder das übliche Geschenk aus der Lade gereicht werde. Ferner bedrohte der Erlafs den Kontractbruch mit harter Strafe, indem die Gesellen, welche auf gewisse Zeit in Arbeit getreten seien, und dennoch eigenmächtig und unrechtmässig aus dem Dienste gingen, nicht mit der in einigen Gewerksprivilegien festgesetzten halbjährigen Dienstlosigkeit, sondern mit Gefängnisstrafe belegt und danach auf Verlangen ihrer Meister angehalten werden sollten, die noch fehlende Dienstzeit abzumachen. Um alle unnützen Elemente fernzuhalten und Ausschweifungen zu vermeiden, war es nur den Altgesellen und von den übrigen Gesellen denen, welche vom Gewerksbeisitzer ausdrücklich vorgeladen wurden, erlaubt, bei den Hauptversammlungen der Müllerinnungen zu erscheinen. Die Vorladung von Gesellen sollte sich nur auf solche erstrecken, deren Anwesenheit aus besonderen Gründen, z. B. wegen einer angebrachten Klage oder schwebenden Untersuchung, erforderlich schiene. Allen übrigen, insbesondere aber den Feierburschen, blieb der Zutritt zu den Zusammenkünften versagt. Wer unberechtigterweise einzudringen versuchte, sollte sofort arretiert und mit Gefängnis bei Wasser und Brot bestraft werden.

Da man die Gesellen vielfach zu hohen Beiträgen für Krankenunterstützungen und Beerdigungszwecke heranzog, so wurde in dem Erlafs des Generaldirektoriums der Grundsatz ausgesprochen, dafs solche Last hauptsächlich den Meistern obliege. Daher seien die Gesellenabgaben möglichst niedrig festzusetzen, im übrigen aber könnten sie die Meister in monatlichen Anteilen vom Lohne abziehen. Kein Mühlenbesitzer durfte einen Feierburschen oder einen zur Teilnahme an den Gewerksversammlungen nicht berechtigten Gesellen bei sich aufnehmen, noch weniger ihm Nachtquartier oder Lebensmittel geben. Die Ratsassessoren und Altmeister hafteten, wenn sie gegen Eindringlinge unzeitige Nachsicht walten liefsen, für alle Unordnungen und Schäden, machten sich auch nach Befinden der Umstände selbst strafbar. Ausserdem wurden die Assessoren und Altmeister angewiesen, mit allem Ernst und Nachdruck darauf zu sehen, dass den verbotenen Zechen und Schmausereien der Gesellen vorgebeugt werde, namentlich aber, dass man die neuen Gesellen nicht nötige, aufser den feststehenden Abgaben in die Gewerkslade Freibier oder ein Essen zu geben. Zur

Wahrung und Ausführung dieser Vorschriften sollte in dringenden Fällen sogar militärische Hilfe nachgesucht werden.

Im Mittelalter standen die Müller meist in keinem guten Rufe, ja sie wurden sogar vielfach ohne weiteres für une hrlich gehalten. Gegen diese Anschauung mufsten sich die Reichsgesetze ausdrücklich wenden, damit die Müller weder von Handwerkszünften noch aus Kaufmanns- oder anderen Gilden rechtmäfsig könnten ausgeschlossen oder ihren Kindern, und denen, die ihre Töchter geheiratet hatten, der Eintritt in solche dürfte abgeschlagen werden. Wenn die Aufnahme trotzdem verweigert wurde, konnten die Landesherrn oder die Obrigkeiten dagegen einschreiten, mitunter war den Müllern sogar eine Injurienklage gegeben. Solche Mifsstände regelten sich jedoch am besten von selbst durch die Macht der Verhältnisse, da die Müller gewöhnlich wohlhabende Leute wurden und daher trotz aller Vorurteile durch den Anwalt, welcher im irdischen Leben die meisten Prozesse gewinnt, durch den Anwalt ,,Mammon" zu Ansehen gelangten. Die ursprüngliche Missachtung des Müllergewerkes war zunächst nichts weiter als ein lobenswerter Ausflufs der Zunftehre, auf welche im Mittelalter mit Nachdruck und Eifersucht gesehen wurde. Weil unter den Müllern Betrügereien gegen die Mahlgäste und Übervorteilungen an der Tagesordnung waren, Vergehen, welche durch die Art des Gewerbebetriebs gefördert wurden und polizeilich nicht gentigend gehemmt werden konnten, deshalb legte sich ein Makel auf das Gewerbe selbst. Dies wurde aber zu einem Mifsstand dadurch, dafs jeder Müller mit oder ohne Grund darunter litt und nicht die Macht hatte, auch nicht durch den gewissenhaftesten Lebenswandel, sich für seine Person von diesem Alpdruck der Verachtung zu befreien. Über die Betrügereien in den Mühlen wurde in den vergangenen Jahrhunderten unaufhörlich geklagt und der Grund hauptsächlich auf die schlechte Zunftordnung und die fehlende Polizeiaufsicht geschoben. Jeder Meister und Knecht könnte willkürlich mit den Mahlgästen umgehen, weil er wülste, dafs diese die Ordnung, an die sie sich zu halten hätten, meist nicht kennten. Dafs aber Bevorteilungen sowohl seitens der Meister als der Knechte oder Mühlburschen vorkämen, ginge schon daraus hervor, dafs letztere da, wo sie arbeiteten, gleich Leute an der Hand hätten, die ihnen das Entwendete für ein Spottgeld abkauften. Der Meister entliefse nun zwar, wenn er solches merkte, seinen Knecht aus Rücksicht auf seine Kunden aus der Arbeit; der Bursche ginge aber einfach in eine andere Mühle, wo er ohne weiteres Arbeit erhielte, sollte es auch in derselben Zunft oder gar an demselben Orte sein.1)

1) D. G. PAUL HÖNNs, Betrugs - Lexicon. Neue verbesserte Ausgabe, Leipzig, 1743, S. 260-263. D. J. P. FRANKS System der Landwirthschaftlichen Polizey, 3. Th., Leipzig, 1791, S. 252, 269. KRÜNITZ, Ökonomisch-Technologische Encyklopädie, 96. Theil, Berlin, 1804, S. 546 ff.

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Aus diesen Gründen wurde schon behufs Reform der Müllerzünfte vorgeschlagen, in diese solche Männer wie Melber und Mehlhändler, die auch gelernte und bewanderte Müller seien, einzuziehen. Diese allein könnten den Müllern Gesetze über Mahlordnung und Bevorteilungen vorlegen, auch wären sie in Fällen des Betrugs im Stande, den Ausschlag zu geben, da sie selbst ihr Gut den Müllern anvertrauen müfsten, also mit letzteren keinerlei gemeinschaftliche Interessen hätten. Wenn Melber und Mehlhändler in Zunftsachen etwas sagen dürften, würden auch die Burschen besser in Respect zu erhalten sein, während sonst die Meister mit ihren Knechten harmonieren oder über dieselben richten könnten, wie sie wollten.

Die Hoffnung jedoch, das Müllergewerk von seinen Mifsbräuchen befreit erhalten zu können, mufste schliefslich aufgegeben werden, da, wie schon erwähnt ist, die verstreuten und abgelegenen Wohnsitze eine polizeiliche Kontrolle mehr als bei irgend einer anderen Zunft unmöglich machten und so die Ausrottung der vielfältigen Übelstände verhinderten. So erschien denn endlich als das einzige Mittel, Wandel zu schaffen, indem man durch gänzliche Trennung des Innungsverbandes eine neue, vom Zunftgeiste noch nicht angesteckte Menschenrasse in das Gewerbe einführte. Daher erging nur wenige Jahre nach der ebenfalls wirkungslosen Anweisung des Generaldirektoriums von 1805, nämlich unter dem 26. Februar 1808 ein Direktorial-Edict) an die ostpreufsische Kammer, in welchem dieselbe zur gutachtlichen Äufserung darüber aufgefordert wurde, auf welche Weise das Müllergewerk als eine Zunft gänzlich aufgehoben werden könne, ob nicht im anderen Falle denjenigen Müllern, deren Mühlen mehr als zwei Gänge hätten, die Betreibung ihres Gewerbes als einer Fabrik zu gestatten sei, und endlich, ob nicht jetzt schon, wenn die Aufhebung der Müllerzunft als schwierig und weit aussehend befunden würde, die Verfügung getroffen werden könne, dafs alle auf Grund des neuen Mülleredikts anzulegende neue Mühlen von unzünftigen Meistern betrieben werden dürften.

Zu diesen Fragen gab J. G. HOFFMANN, der bekannte spätere Direktor des Statistischen Büreaus, ein Votum ab, in welchem er für die völlige Auflösung der Müllerzünfte sich aussprach. Er war entschieden dagegen, die zünftigen Müller neben unzünftigen beizubehalten, da ein solcher Zustand wegen der daraus entstehenden Chikanen und Bitterkeiten fast noch schlimmer sei als der Zunftzwang selbst. HOFFMANN glaubte, dafs die Aufhebung des letzteren keine Sensation machen werde. Die wohlhabenden Müller würden sehr zufrieden sein, in den Rang von Fabrikanten aufzurücken und freie Hand über ihre

1) A. No. 8.

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Leute zu bekommen. Die vielen verheirateten Gesellen könnten sich ebenfalls nur sehr glücklich schätzen, einer Verbindung entledigt zu werden, die für sie nur lästig wäre. Wegen der besonderen Verhältnisse des Gesellenstandes galt es nämlich als eine Art Makel, vor erlangter Meisterschaft verheiratet zu sein, weshalb sich solche Gesellen seitens der ledigen manche Zurücksetzungen gefallen lassen mussten. HOFFMANN bekämpfte auch die so häufig hervortretende Ängstlichkeit und Scheu vor durchgreifenden Reformen, weil man einen Aufstand unter den betreffenden oder betroffenen Gewerbsgenossen fürchtete. Die Möglichkeit, dafs einige betrunkene Gesellen Lärm erheben könnten, so meinte er, werde die Polizei nur veranlassen, sie ihren Rausch im Gefängnisse ausschlafen zu lassen. Wie elend wäre der Staat, wenn dergleichen Bewegungen junger unanständiger Leute ihn veranlassen könnten, das anerkannt Gute aufzugeben? Die Zeit der halben Mafsnahmen sei überhaupt vorüber, daher wäre man bereits genötigt gewesen, der grofsen Masse der rechtlichen und ruhigen Einwohner äusserst wehe zu thun, weil es verabsäumt worden, den Anmafsungen einiger unrechtlicher oder vorlauter Leute zur rechten Zeit mit dem gebührenden Nachdruck zu widerstehen. Im vorliegenden Falle fielen bei dem zerstreuten Wohnen der Müller im Lande alle die Gründe weg, welche aus der Erleichterung der polizeilichen Aufsicht oder aus den Verhandlungen der Verwaltungsbehörden mit den Zünften für deren Beibehaltung entnommen zu werden pflegten. Allgemeine polizeiliche Verfügungen würden den Müllern überhaupt leichter durch die Ortsobrigkeiten als durch das Gewerke bekannt gemacht, da sich dasselbe ja verfassungsmässig nur einmal jährlich versammeln dürfe. Selbst hierzu kämen die entfernteren Müller nicht, und aufser diesen Zusammenkünften fände ein offizieller Verkehr der Zunftgenossen nicht statt.

Als einziger Zweck, so fährt HOFFMANN fort, könne für Beibehaltung der Müllerzünfte der angeführt werden, dem Publikum die Anlernung geschickter Müller zu gewährleisten. Allein die Erfahrung lehre, dafs die Zunftverfassung bei den Müllern diesen Erfolg noch. viel weniger gehabt habe als bei irgend einem anderen Gewerke. Die Klagen über schlechte Mehlfabrikation seien ganz allgemein, und obgleich zuweilen Gesellen aus Sachsen und den Rheinlanden, welche Provinzen wegen Erzeugung vorzüglicher Mehlfabrikate in besonderem Rufe ständen, einwanderten, so habe sich doch deshalb die Fabrikation in Preussen nicht gebessert. Bekannt wäre, dafs nur wenige Müller ihr Räderwerk selbst zu verfertigen verständen, dafs vielmehr eine eigene Klasse von Handwerkern, sogenannte Mühlenärzte, im Lande umherzöge und sich von Herstellung der Räderwerke nähre. Dafs es sehr leicht möglich sei, Instleute in kurzer Zeit zu geschickten Müllern heranzuziehen, ohne dabei Zunftformen einzuhalten, habe er selbst auf der Pinne

und bei Welau erfahren, wo nur die Mahlmühle (Getreidemühle) mit zünftigen Gesellen besetzt gewesen, die Perlgraupen-Fabrikation aber, welche mehr Sorgfalt erfordere als das gemeine Mahlwerk, von unzünftigen, dort angelernten Arbeitern betrieben worden wäre. Um geschickte Müller zu bilden, sei auch eine Wanderschaft ins Ausland nicht nötig.

Ferner komme in Betracht, dafs die Zunftform gerade bei den Müllern schädlicher als bei einem anderen Gewerbe sei. Mühlen wären Fahrikanlagen, in welchen ein sehr bedeutendes Kapital besonders lohnend beschäftigt werden könne. Der Betrieb der Müllerei im Grofsen setze eine Menge mechanischer und kaufmännischer Kenntnisse voraus. Personen von Vermögen und Bildung würden es daher gewifs ebenso angenehm als nützlich finden, ihre Kapitale und Kenntnisse diesem vornehmlich für das Getreideland Preufsen so sehr schicklichen Fabrikationszweige zuzuwenden, wenn sie nicht eben an der Zunftform Anstofs nähmen. Zwar habe man schon längst nachgegeben, dafs auch unzunftige Personen Mühlen besitzen könnten, allein sie müssten sie durch einen zünftigen Werkmeister und durch zünftige Gesellen betreiben lassen, und diese bezeigten ihnen die Achtung und Folgsamkeit nicht, welche sie nur einem zünftigen Meister schuldig zu sein glaubten. Ja, oft nähmen die geschicktesten Gesellen Anstofs daran, dafs sie unter einem unzünftigen Herren arbeiten sollten. Solche Besitzer erhielten daher nicht leicht andere gute Leute, von Gesellen abgesehen, welche sich verheiratet hätten und deshalb unter den anderen nicht mehr geduldet würden.

Wenn also die Nützlichkeit der Auflösung der Müllerzunft feststehe, so könne es sich nur noch um die Frage handeln, ob hierfür jetzt der günstige Zeitpunkt sei, und wie die Auflösung auf die einfachste, rechtlichste und unanstöfsigste Weise zu erfolgen habe. Hierauf antwortet HOFFMANN, dafs man viel verlieren würde, wenn man die vorhandene Krisis ungenützt für diesen Zweck wollte vorübergehen lassen. Jetzt sei die Nation überhaupt auf Reformen gefafst, diese würden daher denjenigen, welchen sie unangenehm seien, weniger auffallen als in ruhigen Zeiten. Denen aber, die die Aufhebung des Zunftzwanges wünschten, wozu ein grofser, und zwar der gebildetste Teil der Bevölkerung gehöre, werde es ein neuer erfreulicher Beweis dafür sein, dafs die Regierung ernstlich durch eine allgemeine Aufhebung des Gewerbezwanges dem Wohlstande der verwüsteten Provinz wieder aufhelfen wolle. Jetzt sei weniger als jemals Unruhe von ausländischen Gesellen zu besorgen, denn solange Deutschland uud Westpreufsen bis an die Weichsel von fremden Truppen besetzt sei, wäre der Verkehr mit den übrigen deutschen Zünften noch sehr gehemmt. Es wanderten zur Zeit gewifs sehr

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