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erhöhte Bedeutung gewonnen hat, wird es gestattet sein, auf den Inhalt der Abhandlung etwas genauer einzugehen.

Dem Zwecke, der Staatsverwaltung in einer obersten Stelle in unmittelbarer Unterordnung unter dem Könige einen einheitlichen Mittelpunkt zu geben, wollte die Verordnung vom 24. November 1808,,,das eigenste Werk des Steinschen Genius", entsprechen. Die Grundzüge des in dieser Verordnung enthaltenen Verwaltungsplanes waren folgende: 1. der König entscheidet in allen wichtigen Staatsangelegenheiten, namentlich in den auswärtigen Angelegenheiten, selbst; 2. alle Staatsangelegenheiten, welche nach irgend welcher Richtung besondere Sachkenntnis erfordern oder welche für das Ganze des Staates eine besondere Verantwortung mit sich bringen, insbesondere alle Gesetzesvorschläge, kommen zur Entscheidung des Königs nur auf Grund eines vom Staatsrate gefassten Mehrheitsbeschlusses; 3. die Verwaltung der einzelnen Dienstzweige erfolgt durch die Minister als die Chefs. der verschiedenen Abteilungen des Staatsrates, der grundsätzlich die gesamte Verwaltung leitet und beaufsichtigt; Gesetzesvorschläge aus den einzelnen Ministerien kommen nur auf Grund eines Beschlusses des Staatsrates zur Entscheidung des Königs.

Leider ist die Verordnung vom 24. November 1808 nicht zur Ausführung gelangt; an dem Tage, an welchem der König die Verordnung vollzog, mufste Stein auf französisches Geheifs entlassen werden, und seinen Nachfolgern fehlte die Kraft, seine Ideen zur Ausführung zu bringen, wie der Inhalt der Verordnung vom 16. Dezember 1808 ersehen läfst, Nach derselben sollte zwar auch die oberste allgemeine Leitung der ganzen Staatsverwaltung im Staatsrate unter unmittelbarer Aufsicht des Königs vereinigt sein; die näheren Bestimmungen über die Organisation des Staatsrates finden sich jedoch in der Verordnung nicht, sondern waren einer späteren Verordnung verbehalten; ebenso war eine besondere Instruktion für die Geschäftsführung des Gesamtministeriums vorbehalten. Infolge dessen hatte die Verordnung vom 16. Dezember 1808 nur die Bedeutung, dafs sie die einzelnen Ressortministerien errichtete und organisierte, jedoch ohne irgend ein sie rechtlich zusammenfassendes Band.

Diese Lücke füllte die von Hardenberg veranlafste Verordnung vom 27. Oktober 1810 aus. Während aber Stein die einheitliche Leitung der Verwaltung durch einen kollegialen Staatsrat erreichen wollte, schuf die Verordnung vom 27. Oktober 1810 das Amt des Staatskanzlers, dem in unmittelbarer Unterordnung unter den König die Oberaufsicht und Kontrolle der gesamten Verwaltung übertragen wurde und in dem, wie ZORN S. 23 hervorhebt, der ,,vollendetste Ministerialdespotismus" verkörpert war, der gedacht werden kann.

Gegenüber dieser Machtfülle des Staatskanzlers verlor der Staatsrat, der nach Steins Ideen neben seiner Eigenschaft als oberstes Organ der Gesetzgebung zugleich oberste Centralstelle der Verwaltung sein sollte, in der Verordnung vom 27. Oktober 1810 seine unmittelbare Einwirkung auf die Verwaltung; als seine eigentliche Aufgabe erscheint von nun an die Vorbereitung und Vorberatung der Gesetze und allgemeinen Verordnungen. Eingeführt wurde er aber auch jetzt noch nicht; es geschah das erst durch die Verordnung vom 20. März 1817. Vorher erging noch die Verordnung vom 3. Juni 1814. Dieselbe hat, wie ZORN ganz schlagend darlegt, keineswegs ein Gesamtstaatsministerium als beschliefsende Kollegialbehörde der Zentralverwaltung geschaffen und konnte sie auch nicht schaffen, da in derselben die Machtfülle des Staatskanzlers aufrecht erhalten war. Deshalb wurde be

züglich der Zusammenfassung der Ministerien zu einem Gesamtministerium nur vorgeschrieben, dafs dasselbe sich versammeln solle, um allgemeine Gegenstände, desgleichen solche, wo die Ressorts ineinandergreifen und eine gemeinschaftliche Überlegung erforderlich ist, mit einander zu beraten. Dagegen war von einer selbständigen Beschlufsfassung des Gesamtministeriums, dessen Berichte an den Staatskanzler zu gehen hatten, der darüber dem König Vortrag erstattete, keine Rede. An dieser Sachlage hat auch die Verordnung vom 3. November 1817 nichts geändert, welche vorschrieb, dafs die Minister gewisse Gegenstände zur ,,Beratung" dem Gesamtministerium zur Kenntnis bringen sollen.

Nach dem Tode des Staatskanzlers Hardenberg ist dessen Amt nicht wieder besetzt worden. Mit dem Wegfall des Staatskanzleramts war der die Ressortminister beschränkende, ihnen übergeordnete Premierminister beseitigt, ohne dafs an dessen Stelle irgend ein anderes Organ zur Wahrung der Einheit der Verwaltung getreten wäre. Namentlich war ein solches Organ nicht im Staatsrate gegeben, da derselbe lediglich oberster Kronrat für die Gesetzgebung war, aber, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, keinen Anteil an der Verwaltung hatte. Ebenso wenig wurde aber die Lücke durch das ,,Staatsministerium" ausgefüllt, denn durch die Verordnung vom 3. Juni 1814 und 3. November 1817 ist das Staatsministerium nicht als kollegiales Gesamtministerium eingerichtet worden, dem die einzelnen Ressortminister untergeordnet wären. An diesem Rechtszustande ist weder durch die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 noch durch spätere Spezialgesetze etwas geändert worden. Allerdings haben die Verfassungsurkunde selbst in den Art. 57, 58 und 63 und verschiedene spätere Spezialgesetze dem Staatsministerium in einer Anzahl von Fällen nicht blofs die Beratung, sondern auch die Beschlufsfassung übertragen, aber alle diese Vorschriften beziehen sich nur auf Einzelfälle, im übrigen finden sich weder in der Verfassungsurkunde, noch in späteren Gesetzen Bestimmungen, welche dem Staatsministerium die Stellung eines den einzelnen Ressortministern übergeordneten kollegialen Gesamtministeriums beilegten. Für die Stellung und Verfassung des Staatsministeriums sind auch gegenwärtig noch die Bestimmungen der Verordnungen vom 3. Juni 1814 und 3. November 1817 mafsgebend, welche namentlich auch dem sogen. Ministerpräsidenten lediglich die formale Leitung der Geschäfte des Ministerrats übertragen, ihm aber nicht die Befugnis einer rechtlichen Einwirkung auf die Ressortminister einräumen. Dafs dies der jetzt noch bestehende Rechtszustand ist, hat ZORN gegenüber der von verschiedenen Schriftstellern vertretenen Ansicht, wonach das preufsische Staatsministerium rechtlich eine kollegiale Centralbehörde der Staatsverwaltung bildet, an der Hand der geschichtlichen Entwickelung in überzeugender Weise dargethan. Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung, dafs das Fehlen einer den Mittelpunkt der gesamten Verwaltung bildenden, durch ihre Beschlüsse die Einheitlichkeit der Verwaltung wahrenden Centralstelle ein höchst bedenklicher Mangel in der Verwaltungsorganisation des preussischen Staates ist, der sich jetzt um so mehr fühlbar machen mufs, weil die preufsische Regierung die feste Grundlage der sogen. Reichsregierung bilden soll. Wohl ist es der mächtigen Persönlichkeit des Fürsten Bismarck gelungen, gegenüber dem,,Ressortpartikularismus" der einzelnen Minister thatsächlich die Einheitlichkeit der Regierung und Verwaltung zur Geltung zu bringen. Was aber dieser gewaltige Staatsmann erreichte, wird nicht jeder preufsische Ministerpräsident erreichen, wenn er sich nicht auf ausdrückliche gesetzliche Vorschriften zu stützen vermag.

Wäre der zweimal im Jahre 1883 und im Jahre 1890 gemachte Versuch der Wiederbelebung des preufsischen Staatsrats geglückt bezw. weiter verfolgt worden, so hätte sich aller Wahrscheinlichkeit nach der entsprechend organisierte Staatsrat zum einheitlichen Mittelpunkt der Verwaltung herausgebildet. Jetzt scheint der Plan der Wiederbelebung des preufsischen Staatsrats endgiltig aufgegeben zu sein, es ist daher in dieser Richtung nichts zu erwarten. Ebenso wenig verlautet aber von einer Veränderung in der Verfassung des Staatsministeriums oder in der Stellung des Ministerpräsidenten; es wird daher der gegenwärtige Rechtszustand so lange dauern, bis die Nachteile desselben zu einer Rückkehr zu den Ideen des Freiherrn von Stein geradezu zwingen.

Würzburg.

STENGEL.

Kurze Besprechungen.

Höpker, A., Die Gewerbe- und sozialpolitischen Gesetze für das Deutsche Reich und den Preussischen Staat nebst Ausführungsanweisungen. Sonderabdruck des fünften Bandes der Preufsischen Verwaltungsgesetze von M. VON BRAUCHITSCH. Neu bearbeitet von A. H. gr. 8o. VIII, 850 S. Berlin, C. Heymanns Verlag, 1894. Preis: M. 10.

Die vorliegende, für den praktischen Gebrauch sehr wertvolle Sammlung enthält die Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen u. s. w., die sich auf das Gebiet der Gewerbepolizei und der Sozialpolitik beziehen; aufserdem hat auch das Gesetz über die Handelskammern Aufnahme gefunden. Der Herausgeber hat dem Abdrucke eines jeden Gesetzes eine Litteraturübersicht vorangestellt, die, wenn auch keineswegs erschöpfend, so meist doch das Wichtigste enthält; zum Gesetzestexte selbst sind in Anmerkungen kurze Erläuterungen gegeben, und durch ein ausführliches alphabetisches Register ist Sorge getragen, dafs die Benutzung der Sammlung möglichst erleichtert wird,

Eger, G., Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 in der Fassung vom 12. März 1894. Nebst einem Anhange, enthaltend alle wichtigeren bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Erlasse. 3. verm. Aufl. gr. 8°. XX, 428 S. Breslau, J. U. Kerns Verlag, 1894. Preis: M. 10; geb. M. 11.

Bei den wichtigen und wesentlichen Änderungen, die das Unterstützungswohnsitzgesetz durch die Novelle vom 12. März 1894 erfahren hat, mufste die Neuauflage eines Kommentars wünschenswert sein, dessen Bedeutung bei dem Erscheinen der ersten Auflage allseitig anerkannt worden ist. EGER hat zum Zwecke der Erläuterung nicht nur die Gesetzesmaterialien, sondern auch die gesamte Rechtsprechung und die Litteratur in sorgfältiger, gründlicher Weise benutzt und so ein Hilfsmittel geschaffen, was jedem Praktiker bei der Auslegung des Gesetzes vorzügliche Dienste leisten wird. Ein übersichtliches und erschöpfendes Sachregister und Inhaltsverzeichnis erleichtern den Gebrauch des empfehlenswerten Buches.

Hoffmann, G., und E. Groth, Deutsche Bürgerkunde. Kleines Handbuch des politisch Wissenswerten für jedermann. 8°. VII, 312 S. Leipzig, F. W. GRUNOW, 1894. Preis: geb. M. 2.

In der Gegenwart, in der die Aufgaben und Forderungen des öffentlichen Lebens immer weitere Kreise veranlassen müssen, sich über politische

und wirtschaftliche Fragen zu unterrichten, wird man ein Hilfsmittel nur willkommen heifsen dürfen, das in einer gemeinverständlichen, für „jedermann" klaren Sprache über das politisch Wissenswerteste, so z. B. über Verfassung, Recht, Steuerwesen, Militär, Wirtschaftspolitik u. s. w. Auskunft giebt. Ohne Frage fehlen noch einem recht grofsen Teile der deutschen Staatsbürger teils die Kentnisse, teils das Verständnis für ein gesundes, thatkräftiges Mitwirken an den Aufgaben unseres Vaterlandes; und dem gegenüber auf Abhilfe sinnen, ist gewifs lobenswert. Sollte es den Verfassern gelingen, durch ihre Bürgerkunde die Apathie und Verständnislosigkeit auch nur eines kleinen Teiles unserer Bürger zu beseitigen, so würden sie sich zweifellos ein grofses Verdienst erwerben. Allzu grofse Wirkungen dürfen sie allerdings von ihrem kleinen Handbuche nicht erwarten.

Waldhecker, P., Die preussischen Rentengutsgesetze nach Theorie und Praxis. gr. 8°. 242 S. Berlin, P. Parey, 1894. Preis: M. 4.

Der Verfasser giebt zunächst eine übersichtliche und klare Darstellung der Geschichte, der Absicht und des Zweckes der Rentengutsgesetze. Dann geht er dazu über, die Bestimmungen der Gesetze vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 1891 darzulegen, erörtert, welche Behörden zur Ausführung dieser Gesetze mitzuwirken haben, welche Stellung die Rentengutsgeber und die Rentengutsnehmer einnehmen, wie die Bildung von Rentengütern geschehen kann und was bei der Vereinbarung des Kaufpreises zu beachten ist. Der weitaus gröfste Teil der lesenswerten Schrift ist sodann einer systematischen Darstellung des Verfahrens bei der Rentengutbildung gewidmet. Hierbei greift der Verfasser, um Erläuterungen zu geben, oft auf die Verhandlungen des preufsischen Landestages zurück. Auch flicht er in seine Darstellungen mancherlei beachtenswerte Betrachtungen allgemeinen agrarpolitischen Inhaltes ein. Nicht in allem kann ich ihm hierbei zustimmen. So teile ich z. B. seine Ansichten in der Frage der Einführung des Anerbenrechtes für Rentengüter durchaus nicht. Ich bin im Gegensatz zum Verfasser vielmehr der Ansicht, dafs man nicht nur dahin streben sollte, die Rentengüter durch die Einführung eines die Leistungsfähigkeit der Güter nicht aufs Spiel setzenden Anerbenrechtes zu erhalten, sondern dafs man für sie auch ein besonderes Grundschuldrecht, eine Verschuldungsgrenze einführen, ihnen durch die staatlichen Kreditanstalten vorerst die Vorteile einer späteren körperschaftlichen Kreditorganisation gewähren sollte. Die Rentengüter wären ohne Frage die geeignetsten Objekte, um die Wirkungen einer Agrarpolitik grofsen Stiles zu erproben.

Berlin.

K. FRANKENSTEIN.

III. Bibliographie.

Bibliographie

des Arbeiterversicherungswesens im Deutschen Reiche.

Von

K. Frankenstein.

IV.

V. Die einzelnen Zweige der Arbeiterversicherung und ihre Durchführung im Allgemeinen wie im Besonderen. A. Krankenversicherung.

1. Kritik der Gesetzentwürfe und Gesetze.

Darstellung und Kritik der Durchführung und der Wirkung des Krankenversicherungsgesetzes.

Borght, R. van der, Über den Entwurf einer Novelle zum Krankenversicherungsgesetz: Jahrbücher für Nationalökonomie, III, F. 1.

Dieterich, L., Die Krankenkassen des Reg.- Bez. Stettin im Jahre 1886. gr. 8°. 32 S. m. 1 Tab. Leipzig, G. THIEME, 1888. M. 1.50.

Entwurf, der, einer Novelle zum Krankenversicherungsgesetz: Stahl u. Eisen, 1890. No. 10.

Freund, R., Das berufsgenossenschaftliche Prinzip im Krankenversicherungsgesetze u. s w.: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, Ñ. F. XI, 2.

Fuld, L., Die Erweiterung der Kranken- u. Unfallversicherung im Deutschen Reiche: Arbeiterfreund, XXIII.

Die Novelle zum Krankenversicherungsgesetz: Zeitschrift f. Bergrecht, 1892. Hilse B., Aufgabe der Krankenkassen - Novelle: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung u. Volkswirtschaft, N. F. XIV, 1.

Honigmann, P., Zur Arbeiterkrankenversicherungsfrage: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, N. F. V.

Huber, C. F., Ausbau u. Reform des Krankenversicherungsgesetzes. VIII, 116 S.
Minden, BRUNS, 1888.
M. 2.50.

Revision des Krankenkassengesetzes: Wiecks Illustr. Gewerbezeitung, 1886.
Isermeyer, Das Krankenkassenwesen der Prov. Hannover. gr. 4°. 108 S. Osna-
brück, RACKHORST, 1893.
M. 3.
Krankenkassengesetz, das, u. seine Wirkungen: Deutsche Nahrungsmittel-Industrie,

1885.

Krankenkassen, Licht u. Schatten in den - Sachs. Wochenblatt, 1888. No. 32. Krankenversicherung, Zum Reichsgesetz über die -:Zeitschr. f. Badische Verwaltung, 1886.

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Krankenversicherung Die, der Arbeiter: Annalen des Deutschen Reichs, 1882.
Der Vollzug des Reichsgesetzes über die, im Grossherzogthum Baden: Zeit-
schrift f. Badische Verwaltung, 1885.
Petersen, J., Das Gesetz betr. die Krankenversicherung der Arbeiter: Jahrbuch f.
Gesetzgebung, Verwaltung u. Volkswirtschaft, N. F. VIII, 1.

Quarck, M., Das neue Krankenversicherungsgesetz für das Deutsche Reich: Archiv für soziale Gesetzgebung, V.

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