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wurden die bestehenden sieben Zünfte aufgehoben. Diese neue Verfassung hatte jedoch keinen langen Bestand. Sie wurde 1563 von Ferdinand I. auf Bitten der Bürgerschaft aufgehoben, und damit war die uralte Ordnung in integrum restituiert. Diese blieb bis zur Mediatisierung und dem Anfalle Überlingens an Baden im Jahre 1802 im ganzen unverändert bestehen.

Überlingen war also mehr als fünfhundert Jahre eine Reichsstadt, und während dieser langen Zeit führten die Zünfte vom Staatsstreiche Karls V. abgesehen im Vereine mit den Geschlechtern, und zwar in einem Majoritätsverhältnisse zu den Geschlechtern von durchschnitlich 7 zu 1, ununterbrochen das Regiment.

Vom Jahre 1426 an treten durch alle Jahrhunderte sieben Zünfte auf. Als jährlich zu wählenden Zunftvorstand bezeichnen die Satzungen von 1333 und gleichlautend damit die Zunftordnungen des Jahres 1482 und die späteren einen Zunftmeister, dem ein alter Zunftmeister und ein Zunftausschuss von 11 Zunftgenossen -,,Elfern" - beigeordnet waren. Die sieben neuen oder Amtszunftmeister wählten jährlich unter sich ein Oberhaupt, einen Oberzunftmeister zum Sprecher der Zunftgemeinde in eigener Sache und bei Ratsverhandlungen. Die Verwaltung der Zunftvermögen besorgten 2 von den Elfern genommene Pfleger, die Handhabung der Trinkstubenordnung 4 Urtten maister. Von einer vorübergehenden Periode der Gewerbefreiheit im 15. Jahrhundert abgesehen, herrschte Zunftzwang.

Die einfache und seit Jahrhunderten eingelebte Zunftorganisation warf Karl V. im Jahre 1552 mit einem Federstrich über den Haufen und setzte an ihre Stelle 4 Quartiere und 4 Quartierherren, denen in der Regel je 3 Obleute jeder einzelnen Gewerbegruppe zur Seite standen.

Im Jahre 1563 zogen dann mit der alten Ratsordnung auch die 7 Zünfte wieder ein. Unter diesen ging die Rebleut- und Beckerzunft noch in späteren Zeiten allen anderen an Einflufs und Bedeutung voran.

Nach den Berechnungen SCHÄFERS dürfte die Einwohnerzahl Überlingens um die Wende des 16. Jahrhunderts 4000-5000 Seelen betragen haben.

Unter den hauptsächlichsten Erwerbsquellen der Bevölkerung (800-900 Haushaltungen) nimmt der Weinbau die erste Stelle ein.

Die Sorge um den Wein in den Gärten und Kellern gehörte darum auch zu den wesentlichsten öffentlichen Aufgaben der Überlinger Verwaltungsbehörden. So liefs der Magistrat alljährlich Mitte November in den verschiedensten Weingegenden durch weinkundige Bürger persönliche Erkundigungen über das allgemeine Herbstergebnis einziehen. Hierüber mufsten dem Rate schriftlich Berichte eingereicht werden; diese wurden für das kommende Weinjahr zur Grundlage der Rebordnungen gemacht.

Für die Durchführungen der Ratsbeschlüsse hatten sodann besondere Weinbaubeamte, die Rebbau- und Umbauschauer zn sorgen. Insbesondere hatten sie die Anpflanzung schlechter Rebsorten durch Rüge und Anzeige zu verhindern. Auf die Anzeige hin erfolgte dann entsprechende Bestrafung.

Dem verkaufslustigen Weinbesitzer war eine doppelte Absatzgelegenheit geboten. Für den Weinverkauf im Grofsen, nach Fafswein, sorgte der Überlinger Markt, für den Ausschank vom Zapfen, soweit nicht an sich schon konzessionierte Schildwirte in Frage kamen, das Recht des sog.,,Gässelierens".

Für die Bildung der Marktpreise der Weine war es entscheidend, dafs sie dem Verkäufer vom Magistrate diktiert wurden. Diese Mafsregel hatte im Einklange mit der gesamten Gewerbe- und Handelspolitik

des Rates den Zweck, das Einkommen, im Besonderen die Weineinkünfte aller Einwohner möglichst gleichmässig zu gestalten, keinen auf Kosten des andern sich bereichern zu lassen. Allerdings waren die Mittel, mit denen der Rat dieses Ziel zu erreichen suchte, zeitweise sehr verschieden. Bis zum Jahre 1556 unterlag der Weinhandel der strengsten obrigkeitlichen Kontrolle; nicht das kleinste Quantum durfte anders verkauft werden, als in Gegenwart der vier vereidigten städtischen Unterkäufer und der Weinlader, die dafür verantwortlich waren, dafs an den vom Rate festgesetzten Steuerpreisen des neuen und alten Weines festgehalten werde, dafs keine Aufund Abschläge vorkamen. Selbst die Weinprobe im Keller konnte allein nur durch die Unterkäufer vermittelt werden. Hierin trat nun im Jahre 1556 eine Änderung ein. Auf die Beschwerden der Bürgerschaft über Parteilichkeit der Unterkäufer, die ihre Stellung als städtische Zwischenhändler zu Gunsten der Reichen mifsbrauchten, wurden am 1. November 1556 die alten Vorschriften aufgehoben, das Beiziehen der Unterkäufer zum Weinhandel sollte nicht mehr obligatorirch sein; zugleich aber wurde die Bürgerschaft ermahnt, wo immer thunlich die offiziellen Weinanschläge zur Grundlage ihrer subjektiven Preisbildung zu machen und gefährliche Auf- und Abschläge zu vermeiden. Aber das Gegenteil geschah. Die private Weinspekulation bemächtigte sich des Marktes, und noch am 14. Juli 1557 sah sich der Magistrat genötigt, die früheren Vorschriften mit gewissen Einschränkungen wieder in Kraft treten zu lassen.

Eine zweite Absatzmöglichkeit bot ferner das sog. Gässelieren. Gässelierer nannte man im Gegensatze zu den eigentlichen Wirten, den Schildwirten, solche Bürger, die, ohne dauernd Wirtschaftsgerechtigkeit zu besitzen, Wein nach dem Becher ausschenkten. Eine Schenkordnung erlaubte den Schildwirten und Gässelierern, am Fuder Wein bis etwa 9 Rhein. Gulden Gewinn zu nehmen, und zwar ,,nach Gelegenheit des Weines", d. h. der Preis mufste der Qualität nach abgestuft werden. Die Preisbestimmung selbst wurde von den städtischen Weinschätzern vorgenommen. Überhaupt versäumte der Magistrat keine Mafsregel, die dem Weinabsatz der Bürgerschaft förderlich sein konnte, ohne den Markt an seinem alten Rufe der Solidität und Güte zu schädigen.

Von hervorragender Bedeutung aber war der alle Mittwoch in Überlingen abgehaltene Wochenmarkt. Er hatte eine doppelte Aufgabe zu erfüllen: er vermittelte den Austausch der Natur- und Gewerbeprodukte gegen Geld oder andere Bedürfnisgüter, unter denen das Getreide die Hauptrolle spielte, und aufserdem war der Markt vom 17. Jahrhundert ab noch die Quelle von Handelsgewinnen. So entwickelte sich denn in Überlingen ein sehr beträchtlicher Kornhandel, der, um die Stadt vor den Gefahren unzeitiger Massengetreideaufkäufe zu schützen, die dem Bürger zum Hausgebrauch nichts übrig liefsen, zu einer umfassenden Marktgesetzgebung führte.

Der Grundgedanke dieser Überlinger Kornmarktordnung gipfelte in der Forderung: Brot dem Bürger, Handel dem Handelsmann. Zu dem Zwecke schien es nötig, dafs weder der Bürger beim Kornkaufe zum Privatgebrauche durch den Händler, noch umgekehrt der Händler beim Handelskauf vom Bürger belästigt oder benachteiligt werde; doch bekam in kritischen Zeiten die Brot- resp. Kornbedürfnisbefriedigung der Bürgerschaft den unbedingten Vorzug.

Nachdem der Verfasser so die Erwerbsmöglichkeiten, die sich den Bewohnern von Überlingen darboten, geschildert hat, schliefst er das Kapitel mit einer Betrachtung der aktuellen Vermögenslage der Bürgerschaft im

Jahre 1608. Danach verteilte sich das Gesamtvermögen folgendermaßsen: Die Armenklasse mit 285 Köpfen besals 6604 Rhein. Gulden Vermögen, die 613 Angehörigen des Mittelstandes hatten 487 215 und die oberen 132 Bürger 877 705 Rhein. Gulden Vermögen, folglich entfielen von den Gesamtvermögenswerten auf 27,6 Proz. der Bevölkerung etwa 1/2 Proz., auf 59,5 Proz. der Bevölkerung 35,5 Proz. und auf 12,8 Proz. der Bevölkerung 64 Proz. Vermögen eine volkswirtschaftlich sicher nicht günstig zu nennende Verteilung, insofern etwa sieben Achtel der Bevölkerung sich mit nicht ganz zwei Fünfteln des Gesamtvermögens, also mit einer geringeren Vermögensquote behelfen mussten, als das reichere eine Achtel, in dessen Händen die Hauptvermögensmassen, über drei Fünftel des Gesamtvermögens lagen. Noch ungünstiger lag die Verteilung beim Grund und Boden. Während nämlich die 468 Grundbesitzer fast vier Fünftel aller Grundbesitzer in ihren Reihen zählten und der Stand der wohlhabenden und reichen Grundbesitzer mit nur 132 Köpfen vertreten war, hatte dessen ungeachtet die reichere Klasse 544 703 Rhein. Gulden d. i. über drei Fünftel aller Immobiliarwerte im Besitze, der viel zahlreichere Mittelstand dagegen einschliesslich der fünf armen Grundbesitzer nur 327 778 Rhein. Gulden, d. h. nicht ganz zwei Fünftel. Vermutlich in Erkenntnis dieser Thatsache ward um die Wende des 16. Jahrhunderts den Geschlechtern der Erwerb von mehr als einem Gute obrigkeitlich untersagt.

Alles in allem hatte aber die Mehrzahl der Überlinger Bürger keine grofsen, nicht einmal erhebliche Vermögen, und das Einkommen der meisten stand vermögensrechtlich auf recht schwachen Füssen.

Im letzten Kapitel findet der „Überlinger Stadthaushalt" eine eingehende Erörterung, doch können wir leider aus Raummangel nicht mehr auf diesen interessanten und wertvollen Teil der so lesenswerten Schrift näher eingehen.

So viel dürfte aber schon aus dem Mitgeteilten hervorgehen, dafs die fleifsige Arbeit von FRIEDRICH SCHÄFER als eine wertvolle und dankenswerte Bereicherung unserer Litteratur der deutschen Wirtschafts- und Finanzgeschichte bezeichnet werden kann. Mit grofsen Erwartungen darf man den weiteren Publikationen des jungen Gelehrten entgegensehen.

Frankfurt a. M.

EUGEN ELKAN.

Ernst, Paul, Die gesellschaftliche Reproduktion des Kapitals bei gesteigerter Produktivität der Arbeit. 48 S. Berlin, F. Harnisch & Co. (Ohne Jahreszahl.) Preis: M. 1.

Die kleine Schrift ist nicht ohne gewisse Bedeutung. Sie enthält den meines Wissens erstmals unternommenen Versuch einer Fortbildung der MARXSChen Wirtschaftstheorie und Wertlehre. Der Verfasser hat sich mit unleugbarem Geschick in den scholastischen Dogmatismus des ,,Kapital" hineingelebt, dessen Formeln und schematische Abstraktionen rite in sich aufgenommen und sich damit ein Handwerkszeug geschaffen, welches eine rein mathematische Behandlungsweise der wirtschaftlichen Probleme gestattet. Seine Methode ist folgende: Er geht von der bekannten MARXschen Spaltung des Arbeitsproduktes in die vier Teile des fixen konstanten, des zirkulierenden konstanten, des reproduzierten variablen Kapitales und des neuproduzierten Mehrwertes aus. Diese vier Teile bilden die eigentliche,,Reproduktion". Die Reproduktion des Kapitales ist aber verschieden, je nachdem sie einfach" oder „,erweitert", und je nachdem die Produktivität der Arbeit,,konstant" oder „,gesteigert" ist. Dementsprechend zerfällt die

eigentliche Aufgabe wiederum in vier Abschnitte, die nun der Reihe nach unter Aufbietung eines enormen Apparates mathemathischer Formeln behandelt werden. Das Ziel, dem der Verfasser zustrebt, ist der Nachweis, dafs jede Kapital - Reproduktion auch bei gesteigerter Produktivität der Arbeit schliesslich dahin gelangen mufs, die Arbeiterzahl zu dezimieren. Ob es auch nur einem einzigen Leser der Schrift gelingen wird, sich in diesem Ozean von Abstraktionen zurechtzufinden, ist mehr als zweifelhaft. Der Verfasser bemerkt glücklicherweise bescheiden am Schlusse, dafs seine,,ganzen Ausführungen nur für den isolierten Staat gelten" und deshalb eine Prüfung durch statistische Zahlen nicht ertragen; d. h. mit anderen Worten: Dieser ganze Wust von Mathematik baut sich selbst wieder auf einer abstrakten Fiktion auf, die von der Wirklichkeit gerade so weit entfernt ist, wie die MARXSChen Theoreme von der Wahrheit.

Es ist wenig wahrscheinlich, dafs diese Arbeit eines strebsamen Schülers von MARX vor den Augen der eigentlichen Hüter des theoretischen Marxismus, der BERNSTEIN, KAUTSKY u. s. f. Gnade finden wird. Im zweiten Buche des ,,Kapital" finden sich zwar zahlreiche abstruse Formeln, welche zu der von dem Verfasser der vorliegenden Schrift beliebten Behandlungsweise förmlich einladen, aber hier geschieht des Guten zu viel. Die Öde der abstrakt-mechanischen oder mathematischen Auffassung der Gesetze der lebendigen Volkswirtschaft springt zu sehr in die Augen, um nicht eine energische Zurtickweisung herauszufordern.

Wer weifs, ob uns Dr. ERNST nicht eines Tages mit der Erklärung überrascht, seine Arbeit sei gar nicht,,ernst" gemeint? Er habe nur die schiefe Ebene zeigen wollen, die jeden konsequent denkenden Marxisten in die Abgründe des doktrinären Chaos hinuntergleiten lässt.

Crailsheim.

A. MÜLBERGER. Böttger, Hugo, Das Programm der Handwerker. Eine gewerbepolitische Studie. 283 S. Braunschweig, A. Limbach, 1893. Preis: M. 2.

Insofern hält die vorliegende Schrift durchaus das, was sie in der Vorrede verspricht: sie orientiert sehr gut über die Gesamtheit der schwebenden Fragen in der Gewerbepolitik. In äusserst gefälliger Form wird die neuerdings sehr reiche aber verstreute Litteratur darin verwertet und zu den Kontroversen eine unbefangene Stellung genommen. Allerdings hat die Abhängigkeit des Autors von seinen Gewährsmännern die in solchem Falle unvermeidliche Folge gehabt, dafs nicht nur die Gedankenfolge, sondern vielfach auch die Worte der ersten Quelle exzerpiert und reproduziert werden. Wir hören manchmal nicht den Verfasser, sondern SCHMOLLER, BÜCHER, STIEDA und namentlich TH. HAMPKE ganz deutlich reden und das nicht blofs in der Darstellung von Fakten, sondern auch in der Kritik. Wenn der Verfasser sich dem Urteile dieser Autoren anschliefst, müfste dies wohl auch äufserlich kenntlich gemacht werden.

Als Grundtendenz der Schrift ergiebt sich ein Plaidoyer für Handwerkerkammern, welche, wie HAMPKE will, Kleingewerbe und Handwerk umfassen sollen. Auf die Einzelfragen hierbei auch antikritisierend einzugehen, müssen wir uns versagen. Der Entwurf des preufsischen Handelsministers vom 15. August vor. Jahres war dem Autor noch nicht bekannt und wird wohl schwerlich bei ihm Beifall finden. Die Innungen will er dabei erhalten wissen; doch ist unseres Erachtens hier der Standpunkt nicht klar, welche Zwecke sie neben den obligatorischen Kammern erfüllen sollen. Weiter plaidiert der Verfasser für ein Pfandvorrecht der Bauhandwerker, für Aus

dehnung der Unfallversicherung auf das Handwerk, für Reformen im Submissionswesen und in der Gefängnisarbeit. Den Befähigungsnachweis, die Unterdrückung der Konsumvereine u. s. w. lehnt er dagegen entschieden ab, während er die Handwerker energisch auf den Weg genossenschaftlicher Selbsthilfe und Ausnutzung der Kleinkraftmaschinen verweist.

Wenn man von höheren Ansprüchen absieht, welche nur durch eigene Untersuchungen und dadurch bedingten gröfseren Umfang erfüllt werden konnten, entspricht die Schrift allen billigen Anforderungen durchaus. Da freilich auf gewerbepolitischem Gebiete alles in regerem Flusse ist, wird auch diese Zusammenfassung nicht dem Schicksale entgehen, das die früheren Arbeiten so schnell ereilt hat sehr rasch zu veralten. Wer sich aber über den jüngsten Stand der schwebenden Kontroversen informieren will, ohne selbst eingehende Studien zu machen, welche übrigens ein sehr instruktives Litteraturverzeichnis erleichtert, dem sei die Schrift warm empfohlen.

Berlin.

RUDOLF GRÄTZER.

Zorn, Ph., Die staatsrechtliche Stellung des preufsischen Gesamtministeriums. gr. 8°. 59 S. Göttingen, Dieterichsche Verlagsbuchh., 1893. Preis: M. 2. In dem vom Grofsen Kurfürsten gegründeten preufsischen Staate, der durch Friedrich Wilhelm I. zuerst seine so mustergiltige Verwaltungsorganisation erhielt, war die Einheit der Staatsverwaltung im König gegeben, unter dessen Vorsitz und unmittelbarer Leitung im Geheimen Staatsrate das Ganze der Regierung und Verwaltung zusammengefafst war und zusammengefafst sein konnte, weil der König territorial und sachlich die Möglichkeit hatte, die ganze Staatsverwaltung zu übersehen. An dieser Organisation hielt Friedrich der Grofse fest, wenn auch die Verhältnisse zu mehrfachen Änderungen der bestehenden Einrichtungen nötigten. Namentlich nahm Schlesien den Centralbehörden gegenüber eine selbständige Stellung ein, und ebenso wurde das den Hauptbestandteil des Geheimen Staatsrats bildende, mit der obersten Leitung der Verwaltung des Innern und der Finanzen betraute Generaldirektorium mit Rücksicht auf die Vermehrung der staatlichen Aufgaben um vier Abteilungen vergröfsert. Trotzdem vermochte Friedrich der Grofse das unbedingt erforderliche Mals von Einheit für die Verwaltung zu erhalten. Als aber unter den Nachfolgern Friedrichs des Grofsen der König nicht mehr den Willen oder nicht mehr die Kraft hatte, das ganze weitverzweigte Getriebe der Verwaltung in letzter Instanz persönlich zu leiten, schob sich zwischen den König und die Centralstelle der Verwaltung, den Geheimen Staatsrat bezw. das Generaldirektorium, eine neue Behörde, das Kabinett, ein, das unter Friedrich Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm III. eine sehr verderbliche Wirksamkeit entfaltete, und das namentlich von Stein als der Krebsschaden der Verwaltungsorganisation betrachtet wurde. Als daher Stein nach dem Zusammenbruche des preufsischen Staates im Jahre 1806/7 an dessen Wiederaufrichtung ging, verlangte er vor Allem Wiederherstellung der unmittelbaren Verbindung zwischen dem König und seinen Ministern unter Beseitigung der Kabinettsregierung und zum Zwecke der Einheit der Staatsverwaltung eine Ministerialkonferenz, in welcher der König nach erfolgter Abstimmung sämtlicher Mitglieder entscheiden konnte.

Die vorliegende Abhandlung von ZORN untersucht nun, ob und in welcher Weise dieser Grundgedanke von Stein bei der Reorganisation der Verwaltung im Jahre 1808 u. folg. seitdem verwirklicht worden ist. Bei der Wichtigkeit der von ZORN behandelten Frage, die gerade in der Gegenwart wieder

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