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der ihr Recht mit Gewalt. Keiner der kriegenden Parteien hat ein zu Recht beständiges Urtheil über den andern. Jeder hat ein Recht sein eigner Riche ter zu seyn, und nur der Vergleich oder die völlige Vernichtung des einen durch den andern, kann den Streit beenden. Im Kriege hat daher auch kein Unterthan eine rechtskräftige Stimme, und kann sich also kein praktisches Urtheil über die Parteien, d. h. ein solches, das er in Ausführung bringen dürfte, anmaßen; hieraus fol.

Spekulative Urtheile mögen die Unterthanen fällen, Diese Freiheit darf ihnen nie genommen werden. Denn so abweichend diese auch von der Meinung ihres eignen Glaats feyn mögen; so sagen sie sich doch dadurch nicht von ihren Verbindlichkeiten gegen denselben los. Wenn ein französischer oder englischer Unterthan den Krieg, den sein Staat führt, für unnüß oder ungerecht hält; so behält er doch die Verbindlichkeit, die Ausschreibun• gen feines Souverains zu Kontributionen, `ja sogar zu Werbungen, in: so weit sie ihn angehen, zu befolgen. Denn er hat weder das Unschickliche noch das Ungerechte in den Handlungen seines Staats zu verantworten; hat aber die bleibende Pflicht, alles was ihm der Staat ges bietet, zu thun, wenn das, was er ihm befiehlt, nur für sich selbst betrachtet, d. i. der Marime nach, die er dabei befolgt, nicht ungerecht ist. Einen Spion abzu. geben, ist an sich unrecht!! Diese Rolle zu spielen kann also kein Staat feinen Unterthanen befehlen, Aber ge gen den Feind als Soldat zu fechten ist nicht an sich, folglich auch nicht in der Handlung des Soldaten unrecht, obgleich der Staat das Fechten mit Unrecht an. fangen kann, welches aber der Soldat nicht zu verant worten hat.

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gen folgende Grundsäge in Beziehung auf das Betragen der Unterthanen, die ich hier nur noch ganz kurz anzeige:

1) Da im Kriege nur Staat gegen Staat ficht; so darf kein Unterthan, als solcher, sich in den Streit mengen. Armeen sind die Arme des Staats. Diese mögen also ihr Heil gegen einans der versuchen. Aber wenn ein Soldat Bürger, Weiber und Kinder plündert; so verdient er so gut Bestrafung, selbst von seinem Anführer, als wenn Bürger und Bauern auf ein feindliches Regiment aus den Häusern schießen, oder sich sonst für ihren Kopf, ohne dazu vom Staate organisirt zu seyn, Gewaltthätigkeiten gegen die Feinde erlauben,

2) Wenn Magifträte, als Organe des Staats, der Gewalt nachgeben, und den Willen des Feins des, so weit und überhaupt als eine Staatsver. ordnung gedacht werden kann, gesetzmäßig ausfüh ren; so handeln sie nicht gegen ihre Pflicht. Denn ihr eigner Souverain muß in die Maxime einftime men: » das, was der Feind durch unordentliche » Gewalt erzwingen könnte und würde, lieber nach » Principien der Gleichheit und Proportion durch feine eignen Organe zusammenbringen zu lassen.«

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3) Sich aus Zwang zu unterwerfen, oder dem Feinde den Huldigungseid zu leisten, wo der Staat nicht stark genug ist, dem Feinde diese Bedrückung

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zu verwehren, ist keine Beleidigung des alten Sour verains; und die Verbindlichkeit, die man dadurch gegen den Feind aus Zwang übernimmt, geht nie weiter, als so lange er feine Obergewalt durch seis ne Macht behaupten kann.

4) Unterthanen, die sich mit dem Feinde freie willig gegen ihren Souverain verbinden, und mit ihm die Güter und Verfassung des Staats zerstös ren, und also Feinde ihres eignen Staats werden, find Verbrecher, und die Absicht, ihrem Staate eis ne bessere Verfassung zu verschaffen, kann ihre Verrätherei nicht entschuldigen; da andern mit Übertretung der Pflichten der Gerechtigkeit, Wohl. thaten zu erweisen, nur die Wiederholung der bes kannten Geschichte jenes Echuhmachers ist, welcher das Leder stahl, um Schuhe an Arme umsonst ver: theilen zu können.

Über die Principien der Beurtheilung der Mos ralität politisher Handlungen will ich mich, weil der Aussat schon zu lang ist, ein anderes Mahl erklären. Nur die einzige Bemerkung will ich am Schluffe noch hinzufügen, die zwar sehr gemein ist, aber gegen die in der Ausübung doch fast täglich verstoßen wird, daß nemlich ein Unterthan gegen feinen Souverain sehr viele unmoralische Handlun yen begehen kann, ohne daß dieser dadurch berechtiget wird, ihn deshalb zur rechtlichen Verantwortung zu ziehen.

II.

An die Deutschen.

von Balde und Herder.

Unfre Väter, o Deutschland, meine Sorge!

Waren nicht, wie wir jest sind. Lies der Vorwelk Biedre Sitten, und präge Deiner Jugend

Sie ins Gemüth ein.

Mittelglück ist das goldne Glück des Lebens,
Breite nicht das Gefieder übers Neft aus.
Nimm die Hacke zur Hand, und übe deine

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Auch mit Wenigem, Wen'gem lebt man glücklich. Zu verschmähn den Reichthum ist auch Reichthum; Nüchtern - fröhliche Armuth machet nüchtern,

Tapfer und fröhlicy.

Krieg um Kriege führen, ist ein Wahnsinn;
Um des goldenen Friedens willen führt man
Kriege, daß in der Sichel sich des Echwerdtes
Echärfe verwandle.

Gich auf andre Länder. Zieh' ümber sie,
Daß sie nirgend in aller Welt, als sich nur
Fremde bleiben! Sie seh das Ausland an mie
Stolzer Verachtung.

Vivitur paucis etiam beate.

Sunt opes, nullas cupiisse, magnae.
Laeta paupertas facit ipsa lactos
Sobria fortes.

Bella non propter cumulanda bellum
Sed bono sanctae miuuenda pacis;
Est et in falcem gladiis recusis
Utile ferrum,

Ne vagi terris, et ubique nusquam,

Cuncta miremur meliora nostris.

Clarus exemplo praeit et recepto

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