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er zur Zeit einer Revolution seine politischen Ute theile zurückhält, sich um keine öffentliche Angele genheit bekümmert, und jedes öffentliche Geschäft, unter Vorwänden, womit man zufrieden ist, ab.

wendet.

Die Klugheit kann neben der höchsten Unger rechtigkeit und moralischen Abscheulichkeit bestehen; und die letteren mögen in eine Handlung erkannt werden oder nicht, so läßt sie sich doch immer von Seiten ihrer Klugheit beurtheilen.

Bei sehr vielen Handlungen bleibt uns ihre moralische Seite verborgen; selbst das Recht ist oft zweifelhaft: dann bleibt uns aber doch noch übrig, die Klugheit in ihnen zu erwägen. Die mehresten öffentlichen Handlungen ganzer Staaten und Völker sind in Ansehung ihres moralischen und rechtlichen Werths, besonders aber in Ansehung des ersteren, sehr zweifelhaft. Daher entgegengesetzte Partheien für ihre widersprechende Urtheile leicht Gründe finden. Aber die Klugheit an ihnen zu beurtheilen, scheint desto leichter, denn diese läßt fich wenigstens nach vollbrachter Handlung entdeks ken, weil sie sich entweder in ihren Wirkungen zeis get; oder wenn auch die Handlungen ihren Iveď verfehlt haben sollten, so läßt sich doch se Zweck mäßigkeit ihrer Anlage erkennen, wel es vollko

men genug ist, um die Klugheit ihrer Urheber zu retten. Über die Klugheit öffentlicher Unternehmun gen wird man daher bald einig, so bald man sie nur ganz vor sich hat.

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Große Klugheit reizt sehr zur Bewunderung, und erhält im gemeinen Urtheile der Menschen häufig den Vorzug vor einer gerechten und guten Denk- und Handlungsweise, wenn lettere mit weniger Klugheit verbunden ist. Man lacht über ein ne ehrliche Haut, wenn man siehet, daß sie ein Spiel listiger und schlauer Menschen ist. Eigent lich lacht man aber doch nicht über die Ehrlichkeit, sondern über die Dummheit des Ehrlichen, der seine Klugheit, die er nicht hat, mit der weit größe. ren Klugheit eines andern messen will. Denn wir verlangen von jedem guten Menschen, so viel Kluge heit als Pflicht, daß er sich auf nichts einlasse, was er nicht vollkommen versteht; und argwöhnen, daß, wo ein Einfältiger sich in Geschäfte mischt, denen er nicht gewachsen ist, ihn nicht so wohl der Mangel des Verstandes, als vielmehr die Eitelkeit sei nes Herzens antrieb, sie zu übernehmen. Nirgends aber kömmt der Ehrliche, Einfältige oder Schwache schlimmer im Urtheile weg, als wenn er als eine öffentliche politische Person erscheint, und seinen öffentlich Zweck, es sen durch Nachläßigkeit oder nzweckmäße Maaßregeln, vernichtet. Der Grund

fcheint darin zu liegen, daß wie durch die Länge der Zeit gewöhnt sind, bei öffentlichen politischen Personen, bei Staaten, deren Repräsentanten und Unterhändlern, überhaupt, wenig oder keine Ach tung gegen Recht und Pflicht vorauszusehen, wenn wir sie im Verhältnisse zu einander denken. Wir haben daher auch ein Mißtrauen gegen die angeb liche Rechtschaffenheit des Einfältigen, der als öf fentliche politische Person auftritt und von Schlaues ren angeführt wird. Denn wir denken: wenn er wirklich so gut und gerecht wäre, als er vorgiebt, oder zu feyn scheint; so würde er sich mit einem Geschäfte abgeben das er nicht versteht, und wovon er wiffen müß, daß es ohne große Klugheit nicht pflichtmäßig verwaltet werden kann. Wir sind das her immer geneigt, blog die Klugheit und Geschicks lichkeit derer zu messen, die auf dem politischen Theater erscheinen, und von ihrer Tugend und Ges rechtigkeit ganz abzugehen. Wenn man sich aber dieser Beurtheilung der Klugheit allein überläßt, und Billigung und Mißbilligung stets an sie hängt; so wird sehr leicht das Princip der Klugheit auch gebraucht, um Gerechtigkeit und Tugend darnach zu messen, woraus eine sehr verkehrte und höchst schädliche Denkart entspringt, welche Gerechtigkeit und Lugend, ihren einfachen populären Begriffen nach, oft als an sich unzweckmäßig und

als nothwendig einfältig vorstellt, und in dem Begriffe der Klugheit einen besseren und richtigeren Begriff der Gerechtigkeit und Tugend gefunden zu haben vermeint. Diese Denkart wird insbesondre dadurch unterstüßt, daß man das Nüßliche, wor nach die Klugheit immer strebt, mit dem Guten verwechselt, und aus dem ersten Begriffe den wah, ren Begriff der Pflicht ausfindig machen will. Ein Ländereroberer oder ein Landräuber wird sich, diesen erkünftelten Rechts und Pflicht - Begriffen gez maß, leicht damit trösten, daß sein Raub das zweckmäßigste Mittel sey, das Volk in einen bef fern und glücklicheren Zustand zu verseßen, ihm eis ne bessere Verfassung zu geben, und es seiner Be stimmung näher zu bringen. Und so wird er sich ain Ende leicht vordemonstriren, daß seine Râube: rei Pflicht war, und daß er selbst niederträchtig ges wesen seyn würde, wenn er sich nicht zum Raube entschlossen hätte.

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II. Die Gerechtigkeit der menschlichen Handlun gen zu beurtheilen, ist selbst für den gemeinsten Verstand eine leichte Sache, so bald nur die Thatsar Hen klar find. Es liegt dieser Beurtheilung die einfache Regel zum Grunde:

Wer Niemandes gefeßmäßige Freis heit verlegt, ist gerecht.

Die Freiheit ist nemlich dann gesetzmäßig, wenn

sie in einem Systeme freier Wesen durch ein allges meines Gesetz als möglich gedacht werden, und als so neben der Freiheit aller übrigen bestehen kann. Sie ist zugleich die wahre Sacherklärung des Ber griffes eines Rechts. Der gemeine Verstand tenkt sie sich ganz richtig, durch den Grundsak, von dem ein jeder in Beurtheilung seiner eignen Freis het ausgeht: Ich brauche für Niemanden; vo Rechtswegen etwas zu thun, als woë zu ich mich selbst (vermittelst eines Vers trags) verstanden habe. Daß der Mensch unsittich und schlecht jandeln könne, ohne dadurch anderer Freiheit zu verlegen, d. i. ungerecht zu fenn, ist für sich klar.

Die Beurtheilungen des Rechts werden durch zweierlei Umstände erschwert und verfälscht, nemlich erstlich duch Erdichtung falscher Thatsachen, und dann durch Unterlegung falscher Rechtsprincipien, welche man, wenn sie deutlich und nackt (in abstracto) hingefellt werden, schwerlich billiget, aber doch in der Anvendung steten Gebrauch von ih nen macht.

Die Thatsachen, welche zur Beurtheilung des Rechts gehören, gehörig ausfindig zu machen, steht oft gar nicht in der Gewalt derer, welche sich ein Urtheil über das Recht anmaßen. Und da der Mensch überhaupt einen sehr großen Hang hat,

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