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erst dadurch zum souverainen Willen erhoben, daß die Parlamenter zu dem Willen des Königes ihre Zustimmung geben, oder umgekehrt. Man setze, ein König daselbst wollte sich anmaßen, seinen Willen als Gesetz, ohne oder gar gegen die Einstim mung der Parlamenter, ausgehen zu lassen; so wird jeder einräumen, daß die Parlamenter ein voll: kommnes Recht haben, diesen Eingriff in ihr Recht zu rügen, und auch, wenn es nicht anders senn kann, mit Gewalt ihn zu verhindern. Aber sehet, eine Privatperson oder mehrere zusammen woll. ten sich anmaßen, einen so gefährlichen Streit kurz abzuthun, einen so tyrannischen König aus dem Wege zu räumen; so werden diese als Verbrecher mit allem Nechte bestraft werden. Denn 1) griff der König nicht ihr Recht, in wie fern sie Privats personen find, an, sondern das Recht eines politis shen Körpers, der sich auch in dieser Form allein vertheidigen muß; sie haben sich also e) in eine Sache gemischt, die sie nichts angeht, und wo sie schlechterdings keine gültigen Richter seyn können. Ihr patriotischer Eifer kann sie also auch selbst vor demjenigen Körper nicht entschuldigen, dessen Rechte sie zu vertheidigen gedachten, und selbst diefer muß den, der sich als eine Privatperson gegen den Tyrannen eine Gewalt erlaubt, wozu er durch das öffentliche Gesch nicht autorisirt war, nach den

gemeinen Gefeßen des Landes verdammen. Denn in einem Staate steht jeder unter dem Schuße der Gesetze gegen willkührliche Gewaltthätigkeiten der Unterthanen, selbst der, welcher den Staat angreift.

Durch diesen Grundfah verlieren freilich viele politische Heiligen die Glorie, womit sie der Ens thusiasmus der Menschen geschmückt hat, und die Brutus, und Skavola's, die Ankerströme und Core day's fallen in die Klasse der Klemens und Ravail. lak's herab. Denn, so verschieden auch ihre besons deren Absichten bei ihren Handlungen seyn moch. ten; so war doch das Princip, welches ihren Hande lungen zum Grunde lag, nemlich, des Reichs Wohlfahrt durch eine Mordthat zu befördern, eins. Der Grundfag, das Gemeinnüsige zum obersten Zeichen des Rechts zu machen, wornach sie sich ben rechtiget oder gar für verpflichtet hielten, das zu thun, was in seinen Folgen gut seyn könnte, führe te sie alle irre, und die mit ihnen gleiche Wünsche hatten, wurden ihre Bewunderer. Über die verbess serte Einsicht in die Natur des Rechts und der Pflicht belehrt uns, daß wir hier zwar die Kraft einer Idee bewundern können, aber daß kein moralischer Geist, keine rechtliche Wirkung dabei ist, die auf unsre Achtung Anspruch machen könnte.

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In innern politischen Streitigkeiten der Gros

ßen also, oder der Parteien, die sich um die Souveränität streiten, hat der Unterthan ein Recht und selbst eine Pflicht, sich leidend zu verhalten, und sich in diese Streitigkeiten thätig nicht zu mi, fchen. In wie fern er bloß Privatmann ist, befolgt er die Gesetze der Gewalthabenden, die ihn ange: hen, so weit sie von einer rechtmäßigen Obergewalt herrühren können. In wie fern er Organ des Staats ist, d. i. ein öffentliches Amt bekleidet, oder sich zu Ausführung eines Staatszwecks ver pflichtet hat, befolgt er die Vorschriften dessen, gegen welchen er sich unmittelbar verpflichtet hat, wenn sie nur so beschaffen sind, daß sie von einer rechtmäßigen Regierung gegeben werden können; und wenn die künstliche Person, der er bisher ver pflichtet war, vernichtet ist, so gehorcht er der, welche an deren Stelle im Besite der höchsten Ge=" walt ist. Denn jeder Staatsbeamte wird dem Souverain der nie stirbt, nicht einem bestimms ten Menschen der durch Zufälle und Unglück seine Stelle verlieren kann, verpflichtet. Die Verpflich tung gegen den Souverain hört also bei allem Wechsel der Personen, die ihn vorstellen, nie auf. Hieraus folgt:

1) Daß keine Person, welche durch einen Mächs tigern aus dem Besige der Souveränität geworfen ist, das Recht habe, von den Unterthanen zư

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fordern, daß sie ihm mit Gewalt wieder zu seinem Rechte verhelfen.

2) Daß, im Fall es dem verjagten Regenten gelingt, sich wieder in Besiß der Sonveränität zu setzen, dieser kein Recht habe, die Unterthanen desz halb zu bestrafen, daß sie den Prätendenten, der bis dahin im Befiße gewesen ist, gehorsam gewesen find. Denn sie hatten gar keine Befugniß, das Recht der Streitenden zu beurtheilen. Und dar um, daß sie Geseze befolgt haben, die jeder rechts mäßige Regent auch hätte geben können, haben sie sich vollkommen pflichtmäßig aufgeführt, folglich nichts strafwürdiges begangen.

3) Was das Verhältniß der Prätendenten selbst betrifft, die mit einander um die Souveränität strei ten; so ist es das Verhältniß des Krieges gegen einander, eines Zustandes, in welchem keine Par tei über die andere eine Oberherrschaft hat, folgs lich auch keiner den andern dafür bestrafen kann, daß er sein vermeintes Recht nach Kriegsgesehen. mit Gewalt ausführen will, wenn er ihn gleich be fiegt und zum Nachgeben gezwungen hat. Wenn man aber auch in gewissen Fällen, nemlich da, wo der Unterthan gegen seine Verpflichtung sich dem Souverain widersett, oder Ansprüche auf Sous veränität macht, oder wo die eine Partei auch nicht einmal einen Rechtsvormand haben kann,

ein Recht zur Bestrafung derselben anerkennen wolls te; so könnte dieses Recht sich doch niemals auf diejenigen erstrecken, die in dem Verhältnisse der Unterthanen zu diesem Rebellen gestanden, und ihm in solchen Stücken gehorcht haben, die auch ein rechtmäßiger Souverain ihnen hätte gebieten köns nen. Die Erfahrung lehrt, daß die Noth die streitenden Parteien endlich, nachdem sie alle Graufam. keiten gegen einander verübt haben, dahin bringt, sich nach Kriegsgebrauch zu behandeln. Wenn die franzöfifchen Emigranten nur stärker und unabhäns giger wären, die Franzosen würden bald ihre graus fame Maxime, wornach sie ihnen als Kriegsgefans genen den Pardon schlechterdings verweigerten, has ben aufgeben müssen. In der Vèndée scheint mán das Kriegsrecht schon mehr anzuerkennen; ein Zeithen, daß dort die Feinde furchtbarer sind. alliirten Mächte hätten anfänglich gern allé fran: zösischen Republikaner als Rebellen behandelt. Aber die vielen hunderttausend Ärme, welche das jus talionis ausüben möchten, bewirkten doch, daß fie, wenigstens mit ihren Soldaten, nach Kriegsges brauch verfuhren. Und was könnte das Gefangenhalten einiger Konventsdeputirten anders bewirken, als daß der Konvent wieder Personen, die mit dem Feinde verbunden waren, ins Gefängniß warf? Und an dergleichen Gelegenheiten, das Wiedervergeltungs

Die

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