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finden, den er das nächste Jahr vorher, durch eine audre noch nicht geheilte Berirrung, als einen schlechten Mann befunden zu haben glaubte, und fchrieb in dieser Stimmung die unseligen Zeilen

nieder.

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Aber war es seine Absicht, daß dieses sein Le ben gedruckt werden sollte; ich zweifle: warum ließ er es in den 5 Jahren, die er noch durchlebte, ungedruckt? War es sein Wille, daß namentlich auch die gegen noch Lebende ehrenrührige oder doch unangenehme Stellen mit abgedruckt werden soll: ten? ich weiß es nicht. Und wäre beides bei ihm Absicht und Wille gewesen, waren diejenigen die 9 Jahre nach seinem Tode dieses Leben drucken ließen, nicht berechtiget, nicht gar verpflichtet, we nigstens jene Stellen, des lieben Friedens halber, und aus Achtung für den Seligen selbst, dem auch seine Freunde, die ihn kannten, Vergessenheit, Leis denschaft und Visionen zutrauen müßten, zu unter: drücken?

II.

Auf Thatsachen

gegründete Erörterung der Frage: f Hamburg und dürfen die Hanseestädte 1 französischen Gesandten in jetzigen Zeitumständen anerkennen?

Vom Herrn Prof. Büsch. Im März 1796.

amburg hat, wie ein jeder Reichsstand, vermõe des deutschen Staatsrechts, das Recht der Ge# dschaft. Dies ist ein Anhang, oder vielmehr e. Folge des Rechts der Verträge mit deutschen d mit ausländischen Staaten. Dies Recht der sandschaft wird in zwiefachem Wege ausgeübt:

1) In der Sendung der Gesandten an jedent taat, wo es nothwendig oder zuträglich ist. (Ich hme das Wort, Gesandter, in dem allgemeinsten erstande, ohne Rücksicht auf den höhern oder indern Titel des Gesandten). Dem zufolge fen et Hamburg sehr oft in Verbindung mit den eiden übrigen Hanseestädten seine Residenten der Agenten zu andern Staaten, oder befoldet ort ansässige Männer als solche. In außeror entlichen Fällen sendet es Mitglieder seines

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Senats als solche ab. Sie übergeben ihre Kredi tive gleich den Gesandten des höchsten Ranges, und genießen eine solche Achtung, mit welcher sie und ihre Sender zufrieden seyn können, die aber insonderheit von ihren persönlichen Eigenschaftta und ihrem Betragen abhängt. Ich selbst bin vot achtzehn Jahren mit Vergnügen Zeuge der großen Achtung gewesen, mit welcher der Hanseatische Refident, der felige Klefeker, im Haag bestand. Er war der älteste unter allen dort bestehenden Ger fandten, die ihn, als ihnen völlig angehörend, den Doyen du corps diplomatique nannten. Die Aus übung dieses Rechts macht keine Schwierigkeit oder Bedenklichkeit.

2) In Anerkennung und Annehmung fremder Gesandten. Die Ausübung dieses Rechts hängt freilich für jeden Reichsstand davon ab, ob Gesand te bei ihm erscheinen. So mancher kleine Reichs stand hat keine Erfahrung davon. Hamburg hat fie desto öfter, und mehr als es nach andern Grün: den statt haben follte. Es ist nicht die Hauptstact des Niedersächsischen Kreises, an welchen fast alle hier residirenden Herren Gesandten fremder und auch deutscher Etaaten akkreditirt werden. Es ist auch nicht einmal die erste der drei noch übrigen Hanfeestädte. Die an andere Reichskreise akkredi tirten Herren Gesaudten halten sich vorzüglich in

en Residenzen der ersten Reichsstände solcher Kreife f, z. B. in Mainz, München, Dresden, Ber n, und so ferner. Niedersachsen hat einen Chur irsten unter seinen Kreisständen. Hannover, in elcher Stadt, ungeachtet der Abwesenheit des andesherrn, alles residenzmäßig fortgeht,, oder Sraunschweig, die Residenz des hochverehrlichen ürften, welcher von Zeit zu Zeit Kreisdirektor ist, äre aus diesem Grunde der schicklichste Aufent= alt aller an den Niedersächsischen Kreis akkreditic. :n Herrren Gesandten. Geschähe dieses, so würs e Hamburg nie in Verlegenheit wegen eines an en gesamten Niedersächsischen Kreis akkreditirten Herrn Gesandten kommen. Wäre er in Hannover der Braunschweig angenommen, oder nicht anges nommen, so wäre es auch für Hamburg entschie en, und das Nichtannehmen feßte unsere Stadt n keine Verdrießlichkeit mit dem mit ihm handelns den Staate; mithin die Annehmung auch in keine Verantwortlichkeit bei dem deutschen Reiche.

Aber so ist es nicht. Seit langer Zeit wäh len diese Herren Gesandten, oder ihre Sender für fie, Hamburg zum Orte ihrer Residenz. Die nas türliche Ursache ist, weil in Hinsicht auf die Handlung hier am meisten für sie zu thun ist; weil die Korrespondenz in ihren Geschäften, wegen des Zu sammenstoßens der Posten, in Hamburg leichter,

als an jedem andern Orte ist, auch die etwan nős thig werdenden Reisen nach Hannover, Brauns und sonst nicht sogar fern sind. Hier langen sie gez wöhnlich zuerst an, übergeben zuerst dem Magi: strat ihre Kreditive, und verlangen die Anerkent nung. Zur Entscheidung darüber dienen für jeden Staat nur zweierlei Gründe;

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1) Solche, die von Hamburgs eingegangenen Verbindungen oder sonst bestehenden Verpfliche tungen mit andern Staaten hergenommen werden;

2) Solche, die ihre Rücksicht auf das besondere Interesse des Staats haben, dessen Anerkens nung verlangt wird,

Es wird doch wohl niemand annehmen, daß unserm Hamburg deswegen, weil es ein minder mächtiger Reichsstand ist, die Befugniß nicht zuster he, beiderlei Gründe zu überlegen, und diesen Heberlegungen gemäß sich zu entscheiden. Man bedenke dabei, daß

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a) die Mission mancher Gesandten mindern oder höhern Ranges blos an Hamburg, und allenfalls an die beiden übrigen Hanseestädte geht. Die Mission fast aller auswärtigen Agenten und Kons fuls geht an Hamburg; die des Herrn Reinhard geht vor jest nur noch an die Hanseestädte;

b) daß die Herren Gesandten selbst mit jedem

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