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ten Richter zu bildeń. ́Es gehört dazu eine Art von Gefühl, welches zwar mit dem moralischen viel ähnliches hat, aber von diesem darin verschies den ist, daß es die Zwangs und Gewissenspflich, ten richtig unterscheidet, und den Richter_bei der Auflösung des Faktums in seine rechtlichen Bestand. theile leitet. Der Herausgeber verspart sich die weitere Ausführung dessen, was sich über die rich terliche Urtheilskraft sagen 'läßt, zu einer andern Gelegenheit, und bemerkt hier nur, daß auch die beste Urtheilskraft einer Uebung bedürfe und eine fehr mittelmäßige durch eine verständige und häus fige Uebung zu einem hohen Grade der Vollkoms menheit gebracht werden köune. Diese fo nügliche Hlebung besteht in der Beurtheilung vieler Rechtss fälle und zwar von der verschiedensten Art, Da nun der Erfahrungskreis des Einzelnen selten weit genug reicht, um ihm eine große Anzahl der mans. nichtaltigsten und schwierigsten Fälle zur Entscheis dung vorzulegen: so ergiebt sich daraus der Nutzen, welcher aus dem Lesen merkwürdiger von andern bearbeiteter Rechtsfälle erivächst. Hiebei ist jedoch zu bemerken, daß dergleichen Sammlungen von Rechtsfällen nur, in fo fern die Aufsuchung des Allgemeinen, zum Besondern schwierig war, eine eigne Klasse juristischer Schriften ausmachen, weil sie, in so fern sie Ausführungen von Rechtsfäßen ent= halten, eigentlich zu den Abhandlungen gehören. Es wäre zu wünschen, daß diejenigen, welche Rechtsfälle herausgeben, diesen Gesichtspunkt gehöz rig fassen und uns nicht unter diesem Namen bloge Sammlungen von Abhandlungen liefern möchten. Zwar hat auch der Herausgeber die Schwierigkeis ten, welche damit verbunden sind, erfahren; denn so sehr er auch überzeugt war, daß der Hauptnugs aen folder Rechtsfälle auf die Geschichtserzählung.. beruht und daß besonders solche Fälle, wo die. Thatsachen sehr verwickelt und die Auflösung in die rechtlichen Bestandtheile sehr schwierig ist, ausge sucht werden müssen: so mußte er doch auf der an

dern Seite verhüten, daß die Geschichtserzählung. dem Leser nicht zu langweilig werde, weil sonst der, von dem Aktenlesen ermüdete Geschichtsmann sich schwer entschließen dürfte, ein Buch zu ergrei fen, deffen Durchlesung eben so verdrüßlich wäre, als die eben bei Seite gelegten Akten. Daher hat der Herausgeber besonders auf solche Rechtsfälle" fehen müssen, wobei zugleich kurze lefenswürdige Abhandlungen vorkommen, damit der gemeine ju ristische Leser das, was er den nüzlichen Inhalt nennt, nicht vermissen möge. Sein Hauptaugens merk blieb aber doch, solche Rechtsfälle darzustel len, die sich entweder durch die Form der Darstele lung oder durch die schwierige Auffindung des Alle gemeinen zum Besondern auszeichneten. Da, wo: die Sache nicht wegen der dahin einschlagenden zweifelhaften Rechtsfäße juristisch merkwürdig war, nahm er auf die psychologische oder politische Merk würdigkeit Rücksicht, und zuweilen mußte die Lu ftigkeit der Begebenheit den Lefer bei guter Laune erhalten. Dahin gehört besonders der 27te Rechts. fall, welcher die Ueberfchrift führt: Es tebe die Gänsefreiheit. Es hatten nämlich in Bügom die Gänse sonst die Freiheit genossen, frei in dec Stadt herum zu spazieren. Diese Freiheit wurde von Obrigkeitswegen verboten und dadurch ein Lumult und eine Kriminal-Untersuchung veranlagt. Der Herausgeber hat dabei folgende Anmerkung vorausgeschickt, welche hier deswegen Plas gefune den hat, damit sie auch dem unjuristischen Publikum bekannt werden möge.

Der Gerechte erbarmt sich auch seines Biches. Es scheint zwar, als ob dem Viehe bloß an der Nahrung, und wenig an der Freiheit, sich und seis ne Stimme im Publiko zu produciren, gelegen wäe res und als ob eben deswegen die Hirten der Völs Fer nur für nothdürftiges Futter sorgen dürften, Über sollten nicht vielleicht die Bürger zu Bütow sich auf das Bedürfniß der Gänse besser verstans den haben, als manche Veziere und Damagogen

auf das Bedürfniß der Völker? Nicht zu gedens ken, daß diese es zuweilen an Nahrung für Leib und Seele zugleich fehlen lassen, so scheinen auch jene besser eingesehen zu haben, wiewohl den Thie ren aller Art freie Bewegung und freies Geschwät gedeihe. Die übrigen zweifüßigen Thiere müssen sich freilich bescheiden, daß sie nicht alle Vorrechte der Retter des Kapitoliums genießen können. Ul lein so wenig die Gänse das Kapitolium gerettet haben würden, wenn man sie am Schreien gehins dert hätte: so wenig kann man die der Heerde dros hende Gefahr kennen lernen, wenn die Schnafe nur nach dem Lakte des Hirtenitabes blöken düre fen, und den Hunden das freie Bellen untersagt wird.

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Diese Warnung für die Hirten muß ich noch einen Zuruf an die Heerde beifügen. Wenn du ges treten wirst, liebes Vieh, so beiße nicht unbedachts famer Weise in alles, was dir zunächst aufstößt. Die meisten Tritte geschehen aus Mangel der Vore ficht, und nicht aus bösem Willen; deiner aber wartet, wenn du beißest, der Stack, der Maule korb und die Kette.

Besonders, liebe Gänse, mäßiget eure Stimme im Publiko, damit der Viertelsherr *) nicht eurer Spur folge, und nicht dem öffentlichen Geschwäs und dem freien Spaziergange zugleich ein Ende mache!

*) Die Viertelsheren zu Büßow þatten die frei herum spa® sierenden Gänse gepfändet.

IX.

Gebet

Als sich die Friedensunterhandlungen verwirrten, von Herder nach Balde.

Welch ein Ende der Laff, die wir getragen,
So viel Jahre getragen- ohn’ Erbarmung,
Hast du uns bestimmet, o du der Menschen

Retter und Bater!

Heilge, erste Vernunft, die aus dem Chaos
Einst erfand das rosige Licht, und unser
Dunkel fiehet, o holde Macht, erfind' uns

Selber den Frieden!

Deutschl. 4s. St.

1

Inhalt des vierten Stücks.

I. Nach welchen Grundsäßen soll man politi
sche Meinungen und Handlungen der Pri-
vatpersonen beurtheilen?

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II. An die Deutschen, von B. und H.

III. Das glückliche Land, von L.

IV. Litterarische Briefe.

Seite I

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Vierter Brief an Hrn. Hofrath Heyne in
Göttingen, v. Hrn. Prof. Wolf.

V. Hennings Duellgeschichte.

VI. Auf Georg Forsters Kenotaph, v. P.
VII. Neue Werke:

1) Beiträge zur Beförderung der fortschreis
tenden Ausbildung der deutschen Sprache,
von einer Gesellschaft von Sprachfreun

den.

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2) Luise. Ein ländliches Gedicht in drei
Idyllen von Joh. Heinr. Voß.

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3) Schweizerbriefe an Cäcilie, geschrieben im
Sommer 1794

4) Rückblicke auf den, wenn Gott will, für
Deutschland nun bald geendigten Krieg.
Nebst einigen Erläuterungen, die Propa
ganda, Jakob. u. Illumin. betreffend

VIII. Neue Werke, die nächstens erschei
nen werden: Merkwürdige Rechtssprü
che der hallischen Juristen - Fakultät, her:
ausgegeben von D. E. F. Klein

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IX. Gebet. Als sich die Friedensunterhandlungen verwirrten, v. Herder nach B. 161

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