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ith an diesem lesten Schatten von politischer Frei heit zu vergreifen; entsteht Murren und Meuterei. Das Verbotene fångt an, in vermehrtem Reize zu erscheinen; man verbündet sich heimlich gegen die ungerechten Einschränkungen; selbst Personen, die vormals durch Verschiedenheit der Meinungen ges trennt waren, reichen sich nun brüderlich zur ge meinschaftlichen Verbündung gegen Geistes-Unter- drücker und gegen Ausspäher die Hände. Euch follte ja schon die Geschichte älterer und neuerer Beiten belehren, daß man in Ländern, wo die größte Freiheit, feine Meinung öffentlich zu äuss fern, herrschte, am wenigsten von Empörungen hört. England in seinen bessern Zeiten, Dänne mark und Schweden unter den jeßigen weisen Regierungen mögen Euch zu Beispielen dienen! Und wollt ihr jest Deutschland durchreifen; so werdet › ́ ́ Ihr bemerken, daß da, wo jedermann freivreden und schreiben darf, was er will, die größte Nuhe und Ordnung herrschen; da hingegen, wo man strenge Censur Edikte publicirt, die Lese Gesellschaften einschränken will, und durch Kundschafter das, was über politische Gegenstände geredet wird, erhorchen und ausspähen läßt, zuerst Muthlosigteit Plas nimmt, und dann die Zeichen einer Gäh rung sich offenbaren, die vielleicht bald das Übel herbeiführen kann, dem Ihr vorbauen wollt. Hiers zu kömmt noch, daß man es in Deutschland doch nie dahin bringen kann, daß Verordnungen pon der Art befolgt werden. Wann sind je so viele Flugschriften erschienen, als seit der Zeit, da dergleichen Maßregeln hie und da in Ausübung ge. bracht werden? Welche Bücher cirkuliren am häu figsten in den Österreichischen Staaten? Gerade die, welche in dem Berzeichnisse der verbotenen Schriften prangen. Diefer Catalogus librorum prohibitorum thut dort die Dienste der lobpreifendsten Recensionen. «.

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Wählet also beffere und edlere Mittel, Ihr Fürstens um Ruhe, Gehorsam, Ordnung, Butrauen

und Eintracht herzustellen und zu erhalten!” Machet fobald als möglich unter leidlichen Bedingungen. dem unglücklichen Kriege ein Ende. → Jeder Friede ist ehrenvoll, dec geschlossen wird, um Bürgerblut zu schonen, Zaudert nicht lange, sonst möchte viels leicht unter den Verbündeten selbst das Feuer der Zwietracht auflodern, und das zweite Übel árger als das erste, werden. Gott gebe, daß dieser Rath nicht zu spät kommen, und daß es überhaupt noch Zeit seyn, möge, einen Theil der unseligen Folgen dieses Krieges von uns abzuleiten. Mộchten Regenten und Völker aus dem Beispiele, das ihnen die Franzosen auf ihre Kosten gegeben has ben, lernen, welche fürchterliche Scenen man zu erwarten hat, wenn man durch. Mißhandlungen aller Art eine Nation zwingt zu gewaltsamen UmFehrungen zu schreiten! Rufet den Rest Eurec Heere in eure Länder zurück; lasset die armen Gölds nier ihre bunten Röcke ausziehn und zu ihrem Pflus ge, zu ihren Weberstühlen, in ihre friedlichen Huts ten zurückkehren! Entfaget allem unnüßen Aufe wand, allem Flitterstaate, allem Menschenhandel, allen thörigten und kostbaren Spielereien; beförs dert durch Beispiel und zweckmäßige Anstalten, Sittlichkeit, Geistes- Kultur und bessere Erziehung! Laffet jeden frei reden, glauben, denken und schrei, ben, was er will, in sofern er niemand muthwillig kränkt und sonst ein ruhiger Bürger ist! Höret die Vorschläge. und nehmet den Rath jedes vers ständigen Ihannes zum Besten des Ganzen an! Gebet mit Aufrichtigkeit und Würde Rechenschaft von Anwendung der Schäße, die Euren Händen anvertrauet werden; verschleudert nicht die Sum men, die der fleißige Landmann im Schweiße seis nes Angesichts aufbringt! Unterstüßet, ermuntert das verkannte, schüchterne Talent; erleichtert jede Art von Noth und Leiden, so viel an Euch ist! Lasset gleiche Ehre und gleiche Rechte jedem nüß: lichen Staatsbürger angedeien; nur der lästige Müffiggänger werde verachtet und vernachlässigt!

Sorget für klare, bestimmte, dem Genius der Zeit angemeffene Gefege, fur-unpartheiife, fynelle, nicht kostspielige Justiz und Polizei, damit Eigen thum und Freiheit und Leben und Gesundheit gez fichert seien, froher Much und Zuversicht und Wohlstand im Volke herrschen, und Friede und Freude fih. fuffen_mögen, wie das alte. Kir dengebet fagt, «-...

VIII.

Neue Werke, die nächstens erscheinen

werden.

In der Ostermeffe 1796 kommen in der Nico. laischen Buchhandlung zu Berlin heraus:

Merkwürdige Rechtssprüche der hallischen Juristen Fakultät, herausgegeben von D. Ernst Ferdinand Klein.

Es

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ist zwar schon längst von Rechtsgelehrten bemerkt worden, daß es Fälle gebe, wo nicht eigent lich das Gesetz selbst, sondern nur die Anwendung des Gefehes auf den vorliegenden Fall streitig ist, und man hat daher auch die Preußischen Richter, wenn sie in zweifelhaften Fällen bei der Geseskom. mission anfragten, mehrmals beschieden, daß es die eigne Pflicht des. Richters und nicht der Gesek: kommission sei, die Anwendung der Geseze auf die vorkommenden Fälle zu bestimmen. Allein so klar auch der Unterschied zwischen Zweifelhaftigkeit des Gefehes selbst und zwischen der zweifelhaften Anwendung der Geseze dem bloßen gesunden Menschenverstande einleuchtete, so schien doch dieser Uns terschied nicht logisch richtig zu seyn, vielmehr ger wann es das Ansehn, als müßte entweder eine Rechtsfrage (quaestio juris) oder eine streitige That: fache (quaestio facti) vorhanden seyn, erstere aber nothwendig ein zweifelhaftes Geses zum Grunde haben; wobei noch in Erwägung kommt, daß Man: gel eines positiven Gefeßes in dieser Rücksicht · ei: nem zweifelhaften Gefeße gleich zu achten ist, weil alsdann darüber gezweifelt wird, ob etwan das Naturrecht zur Anwendung zu bringen, oder ein positives Gefeß ausdehnend erklären sei.

Der Herausgeber der obengedachten Rechtsfäl.

le fand bei weiterem Nachdenken, daß, weder ira gend ein allgemeiner Rechtssag, noch irgend ein Faktum streitig ist, dennoch die Schwierigkeit der Entscheidung darin bestehen könne, daß man nicht | weiß, unter welchen Rechtssaß man das besonder re des Falles subsumiren soll. Zwar wird alsdann der Kurzfichtige das Gefes einer Mangelhaftigkeit anklagen, weil er aus Mangel der Urtheilskraft für jeder besondern Fall (casum in terminis) ein eignes Gefes sucht: aber der scharffüchtigere oder geübtere Richter wird einen solchen Fall mit Sis cherheit entscheiden, weil er die Kunst versteht, das, Faktum in seine rechtlichen Bestandtheile aufzulös fen und für jeden den angemessenen Sah austine dig zumachen. Hierzu gehört eine gute Urtheils, Braft, welche zwar da, wo sie die Natur ganz vers fagt hat, nicht geschaffen, aber doch da, wo sie im Keime liegt, durch Uebung entwickelt werden kann. Die Urtheilskraft ist nemlich nachdem, was Kant in der Einleitung zu der Kritik der Ur the if st kraft darüber gesagt hat, das Bermögen, dae befondere als enthaltend unter dem Allgemeinen zu denken; und die Urtheilskraft des Richters ist zwar in so fern bestimmend (Kant am angeführten Orte 6. XXIII. und folgende als das Gefeß, worun ter der Fall subfumirt werden foll, schon gegeben. ist: allein sie verfährt nach Art der reflektirenden Urtheilskraft, in fo fern sie das Geseg, unter rela ches der Fall fubfumirt werden soll, "zuvor auffù: chhen muß. Man muß auch nicht glauben, als ob das Gedächtniß allein beschäftiget sei, um die vers schiednen Gefeße, unter welche etwa das Besoa. dere des Falles fubfumirt werden könnte, dem Richter gleichsam vor Augen zu stellen; denn sonst würs den diejenigen, welche das geübteste. Gedächtniß haben, auchy die stärkste Urtheilskraft zeigen. Go wichtige Dienste auch das Gedächtniß hierbei leiftet und so nothwendig es daher auch ist, es auf alle Weise zu bereichern, zu üben und zu stärken, so reicht es doch bei weitem nicht zu, um den gu

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