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JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Berck, über das bremische Güterrecht der Ehegatten.

(Beschlufs.)

Der Zusammenhang führt den Verf. auf die Entwickelung des Verhältnisses der Einkindschaft (S. 372.), die in Bremen im 15ten Jahrhundert entstanden zu seyn scheint. In den Noten (S. 427 bis 429.) werden wichtige Beiträge zu der jetzigen bremischen Praxis über Einkindschaft geliefert; man sieht daraus z B., dafs auch in Bremen die Einkindschaft keine röm. väterliche Gewalt, wohl aber das elterliche Recht hinsichtlich des Vermögens giebt. Will man aufrichtig seyn, so muss man als Germanist gestehen, dafs diejenigen Institute, welche das römische Recht nicht kennt, die in dem älteren deutschen Rechte mit so vielen zarten, durch strenges Recht nicht geordneten Verhältnissen zusammenhingen, am meisten den Juristen in Verlegenheit setzen, wenn er sich bemüht, diese Institute in ein System zu bringen oder auf Rechtsgrundsätze zurückzuführen. Wo einst die Sitte mit ihrer Allmacht entschied, soll jetzt die juristische Regel entscheiden; zieht man römische Analogien herein, so verdirbt man die zarte Natur des einheimischen Instituts. Hier dürfte die Art, wie Runde vorzüglich in der neuen Auflage die Lehre von der Interimswirthschaft behandelt hat, als Muster vorleuchten, und Ref. wird im nächsten Artikel in diesen Jahrbüchern näher sich erklären. Kehren wir zu unserem Werke zurück, so verweilt man wieder gerne bei der trefflichen Entwickelung des Verfs. (S. 431.) über die Schuldenzahlung. Starb die Frau zuerst, so haftete das Sammtgut für die gemeinschaftlichen Schulden; für die Schulden der Frau konnte nur das in der Gewähr des Mannes befindliche Vermögen der Frau haften; hatte die Frau schon vor der Ehe Schulden, so ruhten diese begreiflich auf dem Vermögen der Frau, und da der Ehemann schon während der Ehe diese Schulden aus dem Vermögen der Frau hätte bezahlen müssen, so mufste dies auch nach dem Tode der Frau geschehen, so weit das Vermögen der Frau reichte. Für Schulden, die die Frau während der Ehe in der Art machte, dafs sie gemeinschaftliche Schulden wurden, haftet gleichfalls das Sammtgut. War die Ehe XXVII. Jahrg. 4. Heft.

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eine beerbte, so konnten die Kinder, wenn die Mutter gestorben war, in die obligatorischen Verhältnisse der Verstorbenen nur soweit eintreten, als sie Erben derselben wurden. Starb der Ehemann kinderlos, so war es klar, dafs die Wittwe für ihre eigenen Schulden mit ihrem Vermögen haftete, dass aber für die während der Ehe im angewiesenen Wirkungskreise der Frau gemachten Schulden das Sammtgut verpflichtet war. In Bezug auf die Schulden des Ehemanns trat dann ein zweifaches Verhältnifs hervor; die Frau war die unter seinem Mundium stehende Genossin des Ehemanns, und musste als solche alle von dem Manne vermöge seiner Mundialrechte vorgenommenen Handlungen und die gemachten Schulden anerkennen; sie war darnach selbst schuldig, mit ihrem Vermögen die Schulden zu tilgen, zu deren Tilgung der Ehemann während seines Lebens das Vermögen seiner Frau hätte verwenden dürfen; die Frau war aber zugleich auch Erbin des Mannes und haftete als solche. Die überlebende Mutter behält nun den Beisitz, und steht als Verwalterin des Sammtguts den Gläubigern äufserlich so gegenüber, wie während der Ehe der Ehemann die Vertretung des Vermögens hatte. Die Wittwe hatte nach dieser Haftungspflicht oft Veranlassung, sich des beneficii abdicationis zu bedienen. (S. 408.) — Vergleicht man nun diese nach den Quellen treu gelieferte Darstellung, so sieht man bald, dafs eine Gütergemeinschaft mit Gesammteigenthum dem alten Rechte und insbesondere auch dem bremischen Stadtrechte fremd war; überall zeigen sich noch die Spuren des innerlich gezweieten Guts; wäre Gesammteigenthum vorhanden, so würden die Immobilien gleicher Behandlung wie die Fahrniss unterliegen, und die Rechte beider Ehegatten in Bezug auf Verfügung und Schulden hätten gleich seyn müssen, allein alles dies hatte nicht Statt; der Ehemann allein hatte eine ausgedehnte, aus dem ehelichen Mundium erklärbare Gewalt; und der Umstand, dafs die Verfügungsrechte ausgedehnter waren, wenn Kinder in der Ehe geboren wurden, zeigt klar, dafs die sogenannte Gütergemeinschaft als Folge der vollzogenen Ehe nicht Statt fand, sondern erst durch die Geburt der Kinder die Beschränkungen der alten Familienverbindung gelöst wurden. Auch bei Auflösung der Ehe trat ja überall ein anderes Verhältnifs ein, je nachdem der Vater oder die Mutter zuerst gestorben war, und will man selbst darauf Werth legen, dafs nach dem Tode eines Ehegatten ein Sammtgut vorkam und Eigenthumsgemeinschaft Einfluss hatte, so kann man deswegen nicht rückwärts auf das Verhältnifs wäh

rend der Ehe schliefsen und überhaupt eine Gütergemeinschaft zum Grunde legen, um so weniger, als auch die Schuldenhaftungspflicht sich ohne alle Gütergemeinschaft erklärt. (S. 484 - 89.) Der Verf., welcher am Schlusse (S. 497.) die Grundsätze des Abdicationsverhältnisses nach dem heutigen Rechte vortrug, bemerkt daher, dafs die ganze heutige Gütergemeinschaftstheorie in den Statuten nicht zu finden, sondern nur die Geburt einer von der gesetzgebenden Gewalt mit Beifall betrachteten Doctrin und Praxis ist, dafs man zur Erklärung auch eben so wenig auf ein Gesammteigenthum als auf die Hasseische Vorstellung von der moralischen Person sich berufen könne, und immer das eheliche Mundium zu Hülfe genommen werden muss. Wir hoffen unseren Lesern ein treues Bild von dem Resultate der Forschungen des gründlichen Verfs. gegeben zu haben. Dankbar wird der Germanist die reiche Ausbeute erkennen, welche das Werk gewährt. Möge der Verf. sein Verdienst dadurch krönen, dafs er die Lehre von der Gütergemeinschaft, wie sie nach dem heutigen Rechte in Bremen sich durch die Praxis ausgebildet hat, in ihrem ganzen Umfange entwickelt. Die neuesten bremischen Gesetze (z. B. die Erb- und Handfestenordnung vom 19. Decbr. 1833. §. 8.) setzen die Gütergemeinschaft als gesetzlich bestehend voraus. Bei dem noch unbeendigten theoretischen Streite der Germanisten über das Verhältnifs dürfte es aber wünschenswerth seyn, wenn ein mit solchen Kenntnissen ausgerüsteter und durch solche treffliche Vorarbeiten legitimirter Jurist, wie der Verf., die vollständige Erörterung des verwickelten Gegenstandes übernehme würde.

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Archiv für Staats- und Kirchengeschichte der Herzogthümer Schleswig, Holstein, Lauenburg und der angrenzenden Länder und Städte. Namens der S.-H.-L. Gesellschaft für vaterländische Geschichte, redigirt von Dr. A. L. J. Michelsen und J. Asmussen. 1ster Band. Altona. Hammerich. 1833. XLII und 423 S. 8.

Die XLII ersten Seiten enthalten eine Nachricht von der Einrichtung der S.-H.-L. Gesellchaft für vaterländische Geschichte und ein Verzeichnifs der Mitglieder derselben; dann folgt von S. 1- 86. des Hrn. Prof. Michelsen Schrift über die sieben Kirchspiele der Haseldorper Marsch. Ref. kann sich zwar auf das Einzelne der Geschichte eines so kleinen Ländchens an diesem

Orte nicht einlassen; er bezeugt aber, dass sie von Hrn. Michelsen auf die Art behandelt sey, dafs es ihm leicht wird, den Gewinn, den die allgemeine Geschichte aus dieser Specialgeschichte erndten kann, kurz anzudeuten. Diese sieben Kirchspiele der Haseldorper Marsch bildeten, wie die Altländer, die Kehdinger, die Bewohner der Kremper und Wilster Marsch einen ländlichen Freistaat, und gehörten zum Bremer Erzbisthum, wie Dithmarsen. Den Untergang ihrer Freiheit können wir hier verfolgen und Usurpationen der Ritterschaft des Mittelalters, die in unserer Zeit als Rechte gelten sollen, in ihrem Ursprunge entdecken; leugnen lässt sich nicht, dafs in diesem kleinen District wie im Dithmarschen die Rohheit der Republikaner erste Ursache des Untergangs ihrer Republik war. Wir finden im Streit des rüstigen Erzbischofs Giselbert mit den Haseldorpern die Dithmarsen bereit, ihnen zu helfen, dagegen die freien Bewohner der Kremper und Wilster Marsch, eben so wie die Holsteiner, also alle Nachbaren, dem Erzbischof beistehen, was dann freilich, wie das auch Hr. Michelsen bemerkt, kein gutes Zeichen für die Haseldorper ist. Offenbar war es, sobald sich ein Junker einnistete, überall um die Freiheit des Volks geschehen. Auf welche Weise das Volk litt, und wer die Ritter waren, die sich einnisteten, wie sie ein Raubnest aus ihrem Sitze machten und wie die Nachbarschaft von ihnen behandelt ward, hat uns Hr. Michelsen kurz, aber genau und belehrend beschrieben. Erst baut der Erzbischof im Lande eine Burg, dann werden die Bewohner des Landes und die Nachbaren von den Befehlshabern dieser Burg als Beute betrachtet und behandelt, endlich geht der Besitz der Burg und folglich auch der sieben Kirchspiele an eine ritterliche Familie über. Wie diese hausete, das wollen wir aus einigen Thatsachen einleuchtend machen. S. 18. lesen wir, dafs im Jahre 1345. die Dienstmannen Brand Widoghe und Otto Westphal Besitzer der Burg gewesen und einige funfzig Gewaffnete bei sich gehabt hätten. Mit dieser Raubschaar durchzogen sie das benachbarte Holstein und holten Vieh und anderes Gut aus Rellingen und aus Ortschaften, die noch viel weiter nach Osten lagen. Dabei nahmen sie gar keine Rücksicht darauf, ob es kirchliches, klösterliches oder Privatgut sey, was sie raubten. Dies wird immer ärger, denn von 1349-1362. behandeln die Bewohner der Burg Nahe und Ferne, wie die Beduinen jeden behandeln, der in ihren Bereich kommt. Sie rauben Menschen, um Lösegeld zu erpressen, sie durchstreifen das Land bis in weite Fernen, entführen Kinder

und Geistliche und bringen sie in ihr Raubnest. Sie legten sich, wie Hr. Michelsen sagt, mit ihren rittermässigen Genossen und ihren Knechten auf das Einfangen der geistlichen Herrn der holstein'schen Nachbarschaft, wozu Herzhorn damals vorzügliche Gelegenheit darbot. Ein solcher Zustand konnte denn freilich nicht dauern, und das Volk musste dabei gewinnen, dafs der Erzbischof 1376-78. dem Grafen von Holstein das Land zum Pfande überliefs. Angehängt findet man dieser Abhandlung neunzehn urkundliche Beilagen, mehrentheils in plattdeutscher Sprache. Der zweite Aufsatz ist überschrieben: Das heil. Geist - Hospital zu Lübeck von seinem ersten Ursprunge an bis auf unsere Zeit und in seinen frühern und jetzigen Verhältnissen u. s. w. von G. W. Dittmer, b. R. Dr. Den ersten Abschnitt: Von dem Ursprunge des Hospitals und dessen Güterbesitz wollen wir hier übergehen, weil der gröfste Theil nur von localem Interesse ist, der zweite dagegen hat die gröfste Wichtigkeit für jeden Freund der Menschheit und auch für Staatswirthe. Er ist überschrieben: Von der innern Einrichtung und Verwaltung des Hospitals, seinen Beamten und Offizianten. Die Nachricht von der Einrichtung und innern Geschichte einer so bedeutenden Anstalt ist höchst erfreulich contrastirend mit dem vorhergehenden Aufsatz, man sieht die Wirkung und den Vortheil des einfachen bürgerlichen Lebens im Mittelalter und den Geist des Christenthums dem Pfaffenthum und Ritter-Trotz gegenüber. Wir wagen nicht, den Lesern dieser Blätter einen Auszug mitzutheilen, wir müssen ihnen empfehlen, das Einzelne zu erwägen, wir wollen indessen die Angaben beifügen, welche Hr. Dittmer am Schlufs über die Bedeutung der Anstalt in der Mitte des 17ten Jahrhunderts und in unsern Tagen mittheilt. Er giebt uns zụ dieser Absicht zuerst das Verzeichnifs der um 1644 für 110 Personen erforderten Lebensmittel und dann das Verzeichnifs dessen, was gegenwärtig gebraucht wird. Um 1644 gebrauchte man 13 Last Roggen, 26 Last Grütze, 208 Tonnen gesalzenen Fleisches (da früher drei Mal in der Woche Fleisch verabreicht wurde und jedes Mal 12 Tonnen erforderlich waren), 300 Pfund frischen Fleisches zu den Mahlzeiten auf Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Fastnacht, Vier Ochsen, vier Last Seethering, 12 Tonnen flämischen Hering, 4 Last Dorsch, 18 Tonnen Rothscheer, 26 Tonnen Butter, 2 Last Grütze, 13 Tonnen Essig, 12 Drömt Hopfen. Gegenwärtig werden gebraucht 14,000 Pfund Ochsenfleisch, 6000 Pf. Lamm-, Hammel-, Kalbfleisch, 5000 Pf.

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