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Räthlichkeit oder auch nur Thunlichkeit einer Rückbildung der dermaligen Verfassungen auf die früheren Grundlagen gewifs weit verschieden. In dieser letzteren Beziehung gewahren wir sogleich, dafs der Grund und Boden verschwunden ist, in welchem unsere älteren ständischen Verfassungen wurzeln und gedeihen konnten. Von den früheren Elementen sind kaum noch einige unzusammenhängende Spuren vorhanden, die Begriffe der damaligen Zeit haben sich gänzlich geändert. Die älteren ständischen Verfassungen standen mit der Reichsverfassung im innigsten Zusammenhang, wie ist aber an die Wiederherstellung dieses Reichs zu denken, das ohne seine wunderbare Mischung und Zusammensetzung nichts Anderes wäre als ein Protektorat, eine Unterordnung des Schwächeren unter den Stärkeren, ein Rheinbund unter verändertem Namen. Die Reichsgerichte, die geistlichen Reichsfürsten, die zahlreichen über das ganze Reich verbreiteten Städte, die Reichsritterschaft, das ganze grofsartige Gebäude des Lehnwesens, die Achtung vor den Freiheiten und Gerechtsamen der kleinsten Reichsstadt, das sind nicht zufällige, sondern wesentlich nothwendige Bestandtheile einer republikanischen Monarchie, in welcher Alle dem Kaiser unterwürfig, und Alle, Kleine und Grofse, Schwache und Starke, in ihren Freiheiten und Rechten gesichert sind.

Und gesetzt, wir könnten das Alles wiederherstellen, sind wir im Stande, auch die Begriffe der damaligen Zeit, die Ehrfurcht, welche die nicht theoretisch gemachten, sondern geschichtlich entstandenen alten Formen und Einrichtungen, ungeachtet ihrer nie verkannten, ja oft genug verspotteten Gebrechen, selbst bis zu ihrem letzten Verfall umgab, wieder hervorzurufen?« Rct. hebt aus dieser Stelle die Aeusserung des Verfs. heraus, dass die neuen Verfassungen, d. i. die Verfassungen, welche man constitutionelle Monarchien zu nennen pflegt, noch immer etwas Fremdartiges in Deutschland haben. Zu demselben Resultate möchten auch viele andere unpartheiische Beobachter der Begebenheiten unserer Zeit gelangt seyn. Nicht blos mit der deutschen Geschäftsbehandlung wollen sich jene Verfassungen noch nicht recht in Einklang setzen; das Fremdartige erstreckt sich noch weiter, es äufsert sich noch in manchen andern keineswegs erfreulichen Erscheinungen. Es wäre der Mühe werth, die Ursachen aufzusuchen, aus welchen in Deutschland die Verfassungen dieser Art noch nicht alle die Erwartungen befriediget haben, welche man von ihnen hegte. Freilich müsste man, um diese Untersuchung mit Erfolg zu führen, die Partheien nur

hören, nicht selbst einer Parthei angehören. Rectn. hat sich als eine Hauptursache der Unterschied aufgedrungen, welcher, was das Gedeihen der Verfassungen dieser Art betrifft, zwischen grofsen und kleinen Staaten eintritt. Die constitutionelle Monarchie ist eine Huldigung, welche der Fürst, zur Erleichterung seines Gewissens, der öffentlichen Meinung darbringt. Aber, wie steht es mit der öffentlichen Meinung in einem kleinen Staate? also in der grofsen Mehrzahl der deutschen Staaten?

Zu Ende der Schrift hat der Verf. einige Zeitungsartikel ab. drucken lassen, in welchen die Zukunft Deutschlands auf eine ähnliche Weise, wie von dem Verf., beurtheilt wird.

Zachariä.

Verhandlungen über die Theilungsfrage in Betreff der Universitāt Basel vor der eidgenössischen Theilungscommission, als bestelltem Schiedsgerichte. Nach den Akten herausgegeben und mit Anmerkungen begleitet. Erstes Heft. Aarau, 1834. Gedruckt bei G. F. Beck. 169 S. 8.

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So wie eine früher in diesen Blättern angezeigte Schrift eine aktenmässige Darstellung der Verhandlungen über die Theilung des Cantons Basel überhaupt enthielt, so enthält die vorliegende Schrift einen vollständigen Abdruck der wegen der Theilung der Universität Basel bis jetzt ergangenen Akten. Die in diesem Hefte abgedruckten Aktenstücke sind: A) Tagsazzungsbeschlufs über definitive Regulirung der politischen Verhältnisse im Kanton Basel, in Kraft erwachsen den 26. August 1833. (als constituirende Grundlage des ganzen Theilungsgeschäftes.) S. 3-8. B) Urkunde der Aussteurung (DotationsUrkunde) für die Stadt Basel, von der schweizerischen Liquida tions commission in Freiburg in der Schweiz, den 7. Weinmonat 1803. festgesetzt (als Grundlage der damaligen Ausscheidung des Staatsgutes vom Stadtgute). S. 9-21. C) Rechtsvorträge der Partheien vom 2. Weinmonat 1833. Personal-Verzeichnifs, S. 22-23; Vortrag der Landschaft, S. 24-38; Vortrag des Stadttheils, S. 38-52; Nachweisung angeführter Beweisstellen, aus Geschichtwerken, Urkunden und Gesetzes vorschriften, mit eingestreuten Bemerkungen. S. 53-91. D) Abstimmungen der beidseitigen Theilungscommissarien, in der Eigenschaft als Schiedsrichter, vom 9. Wintermonat 1833. Erster Antrag, S. 93-97; Zweiter Antrag, S. 97-102;

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Dritter Antrag, S. 103-139; Nachweisungen und Bemerkungen, S. 140-160. E) Urtheil durch Obmannsspruch vom 9. Wintermonat 1833. S. 161-169.

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Wie jetzt diese unheimliche Theilungssache steht, d. i. nachdem der Grundsatz, dass das Vermögen der Universität Basel in der Regel als Staatsgut zu betrachten und als solches der Theilung unterworfen sey, - rechtskräftig aufgestellt worden ist, kommt es bei der ferneren Behandlung dieser Sache nur noch auf die Ausnahmen von der Regel, d. i. auf diejenigen Bestandtheile des Universitätsgutes an, auf deren ausschliefsliches Eigenthum der Cantonstheil oder die Stadt Basel kraft eines besonderen Rechtsgrundes Anspruch machen kann. Der Beweis, welchen in sofern der Cantonstheil oder die Stadt Basel (oder in deren Namen und Auftrag die Universität) zu führen hat, hängt freilich vor allen Dingen von dem Wortlaute der Stiftungen und Urkunden ab, welche die Rechtstitel des der Universität gewid-meten Vermögens enthalten. Da aber diese Briefe und Urkunden, so weit man sie aus dem vorliegenden Hefte kennen lernt, zum Theil oder sogar gröfstentheils, in Beziehung auf die zu entscheidende Frage, unbestimmt gefafst sind, so werden für die endliche Entscheidung der Sache und mithin für das Schicksal der Universität Basel besonders die Regeln von Wichtigkeit seyn, nach welchen man jene Rechtstitel auszulegen hat. Nun lässt sich zwar die Auslegung der Verträge, der Testamente und anderer Willenserklärungen auf wenige sehr einfache Regeln zurückführen; wie Rec. in seiner » allgemeinen Hermeneutik des Rechts zu zeigen versucht hat. Desto schwieriger und vielseitiger ist nicht selten die Aufgabe, den gegebenen Fall unter die Regel zu bringen oder die Regel auf den gegebenen Fall anzuwenden. So ist es z. B. keinem Zweifel unterworfen, dass eine milde Stiftung nach dem vermuthbaren Willen des Stifters auszulegen sey. Aber nun fragt sich's, wie würde sich der Stifter wahrscheinlich erklärt haben, wenn sich ihm die Streitfrage dargeboten hätte, welche gerade jetzt zu entscheiden ist? Um diese Frage noch bestimmter und mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu stellen, die Universität Basel verdankt ihr Vermögen, (der Spruch des Obmanns gebraucht selbst den Ausdruck: Universitätsgut; also kann er auch hier unbedenklich wiederholt werden;) zu einem bedeutenden Theile Bürgern der Stadt Basel. Ist also nicht kraft jener Regel anzunehmen, dafs alle Bestandtheile des Universitätsgutes, welche dieses Ursprunges

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sind, der Universität ungeschmälert verbleiben müssen? Eben so hat die Verfassung und die Ausstattung der Universität im Verlaufe der Zeit gar manche Veränderungen erlitten. Wird nicht in sofern die clausula rebus sic stantibus bei der ferneren Verhandlung der Sache in Betrachtung zu ziehn seyn? Wenn auch diese Clausel von dem positiven Rechte nicht bekräftiget wird und, als ein allgemeiner Vorbehalt, nicht bekräftiget werden kann, so steht doch in der vorliegenden Rechtssache der Richter auf einem andern Boden, als auf dem des positiven Rechts. Rec. macht diese Bemerkungen auch deswegen, um das Interesse zu beurkunden, mit welchem er der Fortsetzung dieser Aktenstücke entgegensieht.

Wenn dereinst die Theilung des Cantons Basel und die des Königreiches der Niederlande beendiget seyn wird, so wäre zu wünschen, dafs die Verhandlungen über die eine und die andere Theilung als Stoff zu einer Abhandlung über die staats- und völkerrechtlichen Grundsätze, nach welchen bei der Theilung eines Staates zu verfahren ist, benutzt würden. Auch die Begebenheiten einer uns ziemlich nahen Vergangenheit würden bei einer solchen Arbeit nicht unbeachtet bleiben dürfen.

Zachari ä.

Predigten und Reden, welche aus Veranlassung des am ersten Weihnachtstage 1833. zu Darmstadt gefeierten ConfessionsVereinigungsfestes in der Hauptstadtkirche daselbst gehalten worden sind. Nebst einigen Nachrichten von der Feier selbst. Herausg. von Dr. J. F. H. Schwabe, Grossherzogl. Hessischem Prälaten, Oberconsistorialrath und Provinzial-Superinten denten. Darmstadt, bei Leske. 1834. 82 S. in 8.

Nicht der Umfang, aber desto mehr der Inhalt dieser Schrift verdient vorzügliche Aufmerksamkeit.

Die seit dem Reformationsjubelfest am 31. Oct. 1817. zuerst im preuss. Staat, unter persönlicher Mitwirkung des religiösen Königs, und bald nachher in Anhalt, Baden, Fulda, Hanau, Lippe, Weimar und anderwärts, nur durch das Entgegenkommen der Obern, aber eigentlich nach dem Wunsch der Gemeinden, feierlich vollzogene Kirchenunion der bis dahin in die Reformirte und Lutherische Confession getheilt gewesenen Evangelischen Protestanten ist, je geistiger und nach ihren tieferen Gründen sie betrachtet wird, ein desto

wichtigeres Zeichen der Zeit; ein Beweis der scheinbaren aber bedeutungsvollen Fortschritte der protestantischen Gemeinden im Richtigdenken und Rechtwollen.

Wodurch war die unprotestantische Trennung entstanden? Meist durch die von der Scholastik nur theilweise freier gewordene Theologen, gegen deren exegetische und dogmatische Auctorität damals doch die übrigen Gemeindegenossen noch allzusehr wie Laien sich verhalten mussten. Aber auch in den Theologen entstund sie keineswegs aus einem Mangel am Wollen des Rechten auf beiden Seiten. Luther und Zwingli wollten von Grund der Seele nichts, als das Wahre richtig denken und befolgen. Nur war Luther bei all seiner natürlichen Sagacität und Energie der Urtheilskraft doch der zum psychologischen Eindringen in unbestimmt überlieferte Gedanken des Alterthums durch Sprachen- und Sittenkenntnifs weniger geübte, und als Augustinischer Mönch an scholastisches Subtilisiren und an ein vorausglaubiges Speculiren über geoffenbart scheinende, kirchlich bewunderte Lehrgeheimnisse sehr gewohnt. Als solcher hatte Er sich, wie Er selbst bekennt, nur mit grofser Sorglichkeit, davon überzeugt, dafs eine wesentliche Verwandlung des Brods und Weins in Jesu Leib und Blut nicht im N. T. geoffenbart und erst spät in der Kirche behauptet worden sey. (s. die Werke XV. 2448.) Aber die längst angewohnte und daher bei dem Genufs des Sacraments auch die Phantasie und das Gefühl mit einem andächtigen Schauder durchdringende Voraussetzung, dafs dennoch irgend eine wesentliche Vergegenwärtigung und eigenthümliche Einwirkung des himmlischen Leibs und Bluts Christi geheimnifsvoll vorgehe, begleitete Ihn, so oft Er jenes Ist" dachte und erklärte. Nur alsdann, glaubte Er diesem Wörtchen, emphatisch genug sein Recht zu erweisen, wenn Er daran festhielt, dafs es im strengsten Sinn ein reelles, substantielles Seyn, zwar ohne Substanzänderung, aber doch nicht weniger geheimnisvoll bedeuten und jedem leiblich Geniefsenden gewähren müsse. Im Allgemeinen aber war noch die Besorgnifs vorwaltend, dafs des Uebervernünftigen nicht mehr genug in der Religion geglaubt würde, und leicht das Weglassen Einer Miraculosität auch zur Frage führen könnte, ob denn manches andere Hyperphysische wirklich als Glaubensaufgabe geoffenbart sey. (Werke. XX. 280.)

Diese Gewissenhaftigkeit, als ängstliche Aeufserung des resignirtesten Wollens des Rechten, ist auch im Irrenden, besonders je mehr er sich dabei frei von Leidenschaft erhält, hoher

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