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VI. Wegen der Bestrafung für die Verfälschung von SicherheitsScheine und der gangbaren Münze der Vereinigten Staaten, Verfüg ung zu treffen ;

VII. Post-Uemter und Post-Strafen festzusehen;

VIII. Wißenschaften und nügliche Künste dadurch zu befördern, daß den Verfaßern und Erfindern, für eine beschränkte Zeit, das ausschließli che Recht auf ihre verschiedenen Schriften und Erfindungen gesichert

werde.

IX. Unter der Supreme Court noch untergeordnete Courten zu be stellen;

X. Zu bestimmen was Räubereyen und Verbrechen, welche auf der of fenen See begangen werden, und Vergehungen gegen das Völker-Recht sind und dieselben zu bestrafen ;

XI. Krieg zu erklären, Caper-Briefe zu ertheilen und Verordnungen wegen Wegnahme zu Wasser und zu lande zu machen;

XII. Urmeen zu errichten und zu unterhalten: aber es soll keine Verwilligung von Geld zu diesem Endzweckt sich länger als auf zwey Jahre erStrecken;

XIII. Eine Seemacht anzuschaffen und zu unterhalten;

XIV. Regeln für die Regierung und Änordnung der Land-und Su: Macht festzusehen;

XV. Wegen den Aufruf der Milih, um die Gefeße der Union zu voll. strecken, Aufstände zu unterdrücken und Augriffe abzuwehren, Verfügung zu treffen;

XVI, Verfügung zu treffen, um die Milig ordentlich einzurichten, zu bewaffnen und dienstfähig zu machen und um solche Theile derfelben zu regieren, als in dem Dienst der Vereinigten Staaten gebraucht werden mögen, wobey den Staaten verschiedentlich die Ernennung der Officiere und das Recht, die Milig nach der von dem Congreß vorgeschriebenen Kriegszucht, zu üben, vorbehalten ist;

XVII. Ausschließlich, in allen und jeden Fällen, in solchem Bezirk (nicht über zehn Quadrat-Meilen groß) als, durch die Abtretung von befondern Staaten und durch Unnahme des Congreses, der Siz der Regierung der Vereinigten Staaten werden mag, Gefche zu geben und ein ebeu folches Unsehn über alle Derter, welche, mit Genehmigung der Gefetzgebung des Staats, in welchem diefelben liegen mögen, zur Errichtung von Festungen, Magazinen, Zeughäusern, Secarsenålen, Wherften und andern nothwendigen Gebäuden, gekauft werden, auszuüben ;—und

XVIII. Gefeße zu machen, welche nothwendig fiud, um die obigen und alle andere Rechte, womit diese Regierungs-Verfaßung die Regierung der Vereinigten Staaten oder irgend ein Fach oder Amt derselben bekleidet, in Ausübung zu bringen.

Abschnitt 9.

I. Die Einwanderung oder Einführung solcher Perfenen, als irgend einer der jezt vorhandenen Staaten zuzulafen für dienlich erachtet, foll, vor dem Jahr ein tausend, acht hundert und acht, von dem Congreß nicht verboten werden; allein es kann eine Steuer oder Abgabe, welche nicht über zehn Thaler für jede Person beträgt, auf folche Einführung-gelegt.

werden.

II. The privilege of the writ of habeas corpus shall not be suspended, unless when, in cases of rebellion or invasion the public safety may require it.

III. No bill of attainder or ex post facto law shall be passed,

IV. No capitation or other direct tax shall be laid, unless in proportion to the census or enumeration herein before directed to be taken.

V. No tax or duties shall be laid on articles exported from any state. No preference shall be given, by any regulation of commerce or revenue, to the ports of one state, over those of another: nor shall vessels, bound to or from one state, be obliged to enter, clear, or pay duties in another.

VI. No money shall be drawn from the treasury, but in consequence of appropriations made by law; and a regular statement and account of the receipts and expenditures of all public money shall be published from

time to time.

VII. No title of nobility shall be granted by the United States; and no person, holding any office of profit or trust under them, shall, without the consent of congress, accept of any present, emolument, office, or title, of any kind whatever, from any king, prince, or foreign state,

SECTION X.

I. No state shall enter into any treaty, alliance, or confederation ; grant letters of marque and reprisal; coin money; emit bills of credit; make any thing but gold and silver coin tender in payment of debts; pass any bill of attainder, expost facto law, or law impairing the obligation of contracts, or grant any title of nobility.

II. No state shall, without the consent of congress, lay any imposts or duties on imports or exports, except what may be absolutely necessary for executing its inspection laws; and the net produce of all dutics and imposts laid by any state on imports or exports, shall be for the use of the treasury of the United States; and all such laws shall be subject to the revision and control of congress. No state shall, without the consent of congress, lay any duty on tonnage, keep troops, or ships of war in time of peace, enter into any agreement or compact with another state, or with a foreign power, or engage in war, unless actually invaded, or in such imminent danger as will not admit of delay.

ARTICLE II.

SECTION I.

I. The exccutive power shall be vested in a president of the United States of America. He shall hold his office during the term of four years, and, together with the vice-president, chosen for the same term, be elected as follows:

II. Das Borrecht der Schrift von Habeas Corpus, foll nicht aufgchoben werden, außer wenn es, im Fall eines Aufruhrs oder Einfalles, die öffentliche Sicherheit erfordert.

III. Es foll keine Ueberweisungs Bill noch ein Gesetz für eine That, nachdem dieselbe geschehen, gemacht werden.

IV. Es soll keine andere Kopf-oder directe Steuer aufgelegt werden, als nach dem Census oder Zählung, welche, wie hierinn vorher vorgefchrieben, gemacht werden soll.

V. Es foll keine Steuer oder Abgabe auf Urtickel, welche von irgend cinem der Staaten ausgeführt werden, gelegt werden. Es soll den Håfen des einen Staats über diejenigen eines andern Staats kein Borzug, ́ Durch irgend eine Verordnung für den Handel oder die Einkünfte, gegeben werden; auch sollen keine Fahrzeuge, welche von einem Staat kom men oder dahin bestimmt sind, genöthigt seyn, in einem andern einzulau»/. fen, verzollt zu werden, oder Abgaben zu bezahlen.

VI. Äus der Schatkammer foll kein Geld gezogen werden, wenn nicht hiezu durch ein Gefeß eine Verwilligung gegeben worden; und von Zeit zu Zeit soll eine regelmäßige Angabe und Rechnung von den Einnahmen und Ausgaben aller öffentlichen Gelder bekanntgemacht werden.

VII. Die Vereinigten Staaten sollen keinen adelichen Titul ertheilen ; und keine Person, welche unter ihnen ein einträgliches Umt oder ein Umt des Vertrauens bekleidet, soll, ohne Genehmigung des Congreßes, von irgend einem Könige, Fürsten oder fremden Staate irgend ein Geschenk, Bortheil, Amt oder Titul annehmen.

Abschnitt 10.

I. Kein Staat soll sich in irgend einen Tractat, Verbindung oder Bündniß einlaßen; Caperbriefe ertheilen; Geld schlagen; Credit: Bills ausgeben; keine Sache, außer Gold und Silber-Münzen, zur Bezahlung von Schulden fähig machen; keine Weberweisungs-Bill, kein Gesez für eine That, nachdem dieselbe begangen worden, oder ein Gesetz, wel ches die aus einem Vertrag entsprungenen Verbindlichkeiten verlezt, machen; auch keinen adelichen Titul ertheilen.

II. Kein Staat foll, ohne die Genehmigung des Congreßes, glud einen Zoll oder Abgabe auf aus-oder eingeführte Artickel legen, ausge nommen was durchaus zur Bollstreckung seiner Aufsichts- Geseze nöthig isk; und der reine Betrag aller Abgaben und Zölle, welche irgend einer der Staaten auf ein oder ausgeführte Urtickel gelegt, soll zum Besten der Schazkammer der Bereinigten Staaten seyn; und alle solche Geseze follen der Uebersicht und Einschränkung des Congreßes unterworfen seyn. Kein Staat sell, ohne Genehmigung des Congreßes, Tonnengeld aufle gen, keine Truppen und Kriegs. Schiffe in Friedenszeiten halten, keine Uebereinkunft oder Vertrag mit einem andern Staat oder einer auswärtigen Macht treffen, oder sich in Krieg einlaßen, wenn nicht wirklich ein Einfall in denselben geschieht, oder solche plöhliche Gefahr droht, daß kein Berzug erlaubt ist.

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Abschnitt 1.

1. Das Recht die Gefehe zu vollziehen soll ein Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika haben. Er soll sein Amt während einem Zeitraum von vier Jahren bekleiven und, nebst dem Vice-Präsidenten, für den ersagten Zeitraum erwählt werden, wie folget:

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II. Each state shall appoint, in such manner as the legislature thereof may direct, a number of electors, equal to the whole number of senators and representatives, to which the state may be entitled in the congress. But no senator or representative, or person holding any office of trust or profit under the United States, shall be appointed an elector.

III. The electors shall meet in their respective states, and vote by balfot for two persons, one of whom at least, shall not be an inhabitant of the same state with themselves. And they shall make a list of all the persons voted for, and of the number of votes for each; which list they shall sign and certify, and transmit, sealed, to the seat of the government of the United States, directed to the president of the senate. The president of the senate shall, in the presence of the senate and house of representatives, open all the certificates, and the votes shall then be counted. The person having the greatest number of votes shall be the president, if such number be a majority of the whole number of electors appointed; and if there be more than one who have such majority, and have an equal number of votes, then the house of representatives shall immediately choose by ballot one of them for president: and if no person have a majority, then, from the five highest on the list, the said house shall in like manner choose the president. But in choosing the president, the votes shall be taken by states, the representation from each state having one vote: a quorum for this purpose shall consist of a member or members fron two thirds of the states and a majority of all the states shall be neces sary to a choice. In every case, after the choice of the president the person having the greatest number of votes of the electors, shall be the vice-president. But if there should remain two or more who have equal votes, the senate shall choose from them, by ballot, the vice-president.

IV. The congress may determine the time of choosing electors, and the day on which they shall give their votes; which dsy shall be the same throughout the United States.

V. No person, except a natural born citizen, or a citizen of the United States at the same time of the adoption of this constitution, shall be eligible to the office of president. Neither shall any person be eligible to that office who shall not have attained to the age of thirty-five years; and been fourteen years a resident within the United States.

VI. In case of the removal of the president from office, or of his death, resignation, or inability to discharge the powers and duties of the said office, the same shall devolve on the vice-president; and the congress may, by law, provide for the case of removal, death, or inability both of the president and vice-president, declaring what officer shall

II. Jeder Staat soll, auf solche Urt, als die Gesetzgebung defelben vor. fchreiben mag, eine Anzahl Erwähler bestehen, welche der ganzen Un Zahl der Senatoren und Repräsentanten, zu welchen der Staat in dem Congreß berechtigt, gleich ist; allein kein Senator oder Repräsentants oder eine Person, welche ein Umt des Vertrauene oder ein einträgliches Umt unter den Bereinigten Staaten bekleidet, soll als ein Erwähler bestellt werden

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III. Die Erwähler sollen sich in ihren verschiednen Staaten versamlen u. durch Stimzettel, für zwey Personen stimen wovon einer wenigstens kein Einwohner des Staats mit ihnen selbst ist. Und sie sollen ein Verzeichniß von allen Personen, für welche zestimt worden, und von der Anzahl Stimen für jeden, ausfertigen; welches Verzeichniß sie unterzeichnen und bezeugen und versiegelt, nach dem Sig der Regierung der Vereinigten Staaten, unter der Aufschrift an den Präsidenten des Senats, schicken sollen. Der Präsident des Senats soll, in Gegenwart des Senats und Hauses der Repräsentanten, alle die Zeugniße eröffnen und die Stimmen sollen als dann gezählt werden. Die Person, welche die größte Uuzahl der Stimmen hat, soll Präsident seyn, wenn solche Anzahl eine Mehrheit der ganzeu Unzahl der bestellten Erwähler ist; und wenn mehr als einer seyn follte, welche eine solche Mehrheit und eine gleiche Anzahl Hon Stimmen hätten, so soll das Haus der Repräsentanten sogleich durch StimmenZettel einen von ihnen zum Präsidenten erwähien; und wenn keine Perfon eine Mehrheit haben sollte, so soll alsdann das ersagte Haus von den fünf höchsten in dem Verzeichniß auf gleiche Art den Präsidenten erwäh len. Bey der Wahl des Präsidenten aber follen die Stimmen nach den Staaten genommen werden, so daß die Repräsentanten jedes Staats cine Stimme haben: Eine hinlängliche Unzahl zu diesem Endzweck soll in einem Gliede oder Gliedern von zwey Drittheilen der Staaten bestehen und eine Mehrheit aller Staaten soll zu einer Wahl nöthig seyn. In jedem Fall soll, nach der Wahl des Präsidenten, die Person, welche die arößte Anzahl von Stimmen der Erwähler hat, Vice-Präsident seyir. Wenn aber zwey oder mehrere übrig seyn sollten, welche in den Stimmen gleich wären, so soll der Senat durch Stimm Zettel den Vice-Präfidenten erwählen.

IV. Der Congres kann die Zeit bestimmien, wann die Erwähler gewählt werden sollen, und den Tag, an welchem sie ihre Simmen einzugeben haben, welcher Tag einer und der nemliche durch die ganzen Bereinigten Staaten seyn soll.

V. Niemand als ein natürlich gebohrner Bürger oder ein Bürger dér Vereinigten Staaten zu der Zeit, da diese Regierungs-Verfaßung angenommen wird, soll zu vem Amt eines Präsidenten erwähibar sevn; auch soll niemand zu diesem Amte wählbar seyh, welcher nicht das Alter von fünf und dreyßig Jahren erreicht hat und vierzehn Jahre lang ein Einwohner in den Bereinigten Staaten gewesen ist.

I. In dem Fall, daß der Präsident seines Amts entfezt wird, daß er stirbt, fein Amt niederlegt oder unfähig wird die Rechte und Pflichten des ersagten Amts auszuüven, so sollen diefelben auf den Vice-Präsiden ren übergehen, und der Congres kann für den Fall, daß der Präsident und Vice-Präsident ihrer Aemter entfest roürden, stürben, dieselben niederlegten, oder unfähig würden, Verfügung treffen und bestimmen, wels cher Beamter alsdann als Präsident dienen föll, und solcher Beamter

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